Der Konkurs sei im Rahmen der Hinzurechnung von Bedeutung. So sei die GmbH offenbar per Herbst 2018 Konkurs gegangen und damit nachträglich zum Stichtag [31. März 2015]. Die Gründe für diesen Konkurs seien sehr wohl relevant. Allein mit der Pensionierung des Beklagten lasse sich dieser Umstand nicht erklären. Indem die Vorinstanz kein Gutachten in der beantragten Form angeordnet habe und sich zur Zweckdienlichkeit nicht vernehmen lasse, verletze sie Bundesrecht und verunmögliche eine sachgerechte Berufung. Der Beklagte sei x-fach aufgefordert worden, sämtliche seine Konti per Stichtag offenzulegen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen.