Fr. 240'000.00 verdient habe. Ausserdem legt die Klägerin zwei Rechnungen der D. AG in Recht (Berufungsbeilage B71 und B72), die belegen sollen, dass der Beklagte nicht nur mit der GmbH sondern auch mit der AG sehr aktiv gewesen sei. Das Einkommen des Beklagten dürfte somit bei ca. Fr. 500'000.00 gelegen haben. Weiter sei in keiner Weise widerlegt worden, dass der Beklagte die E. GmbH absichtlich habe in Konkurs gehen lassen und dass er dieser bei seinem Wegzug aus der Schweiz sämtliche Mittel entzogen habe, um sie nicht mit seiner Frau teilen zu müssen. Der Konkurs sei im Rahmen der Hinzurechnung von Bedeutung.