Da der Beklagte dieses Vermögen durch seine Arbeit während der Ehe erwirtschaftet habe, gehöre die Hälfte davon der Klägerin. Der Beklagte habe jede Mitwirkung verweigert und keinen einzigen Kontoauszug eingereicht. Dies deute offensichtlich auf eine massive Schädigungsabsicht hin. Die fehlende Mitwirkung hätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. Zudem reicht die Klägerin mit der Berufung neue Urkunden ein, u.a. einen Vertrag (Berufungsbeilage B70), aus dem hervorgehe, dass der Beklagte zwischen 2007 und 2014 jährlich mindestens - 25 -