Aus zwei Rechnungen aus dem Jahre 2013 (Berufungsbeilagen B71 und B72) ergebe sich, dass der Beklagte auch mit der AG erheblichen Gewinn habe erzielen können, monatlich gegen Fr. 15'000.00. Auf die Lohnausweise könne daher von vorneherein nicht abgestellt werden, da sich der Beklagte diese selber ausgestellt habe und seinen eigenen offiziellen Lohn habe definieren können. Entsprechend werde der Beklagte zum Stichtag ein grosses Vermögen respektive erhebliche Errungenschaftswerte auf den Konti der GmbH und der AG gehabt haben. Da der Beklagte dieses Vermögen durch seine Arbeit während der Ehe erwirtschaftet habe, gehöre die Hälfte davon der Klägerin.