4.2.2. 4.2.2.1. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe Milliardenprojekte geleitet und habe sich selber lediglich einen Lohn von Fr. 100'000.00 ausbezahlt. Ein solcher Lohn sei keinesfalls branchenüblich. Der Beklagte habe nie einen fixen Lohn bezogen, sondern sich über das Kontokorrent bedient. Damit sei erstellt, dass sich der Beklagte keinen marktgerechten Lohn ausbezahlt habe. Der Beweisschluss der Vorinstanz sei daher aktenwidrig und willkürlich.