Zur D. AG erwog die Vorinstanz (E. 5.3.2), der Beklagte habe diese im Jahr 1998, also vor der Eheschliessung im Jahr 2003, gegründet. Diese Gesellschaft sei daher dem Eigengut des Beklagten zuzurechnen und bleibe bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unbeachtlich. Im Übrigen könne auf die Ausführungen zur GmbH verwiesen werden. Nachdem die D. AG zwischenzeitlich konkursrechtlich liquidiert worden sei, sei bei der Errungenschaft des Beklagten aus diesem Titel der Betrag Fr. 0.00 einzusetzen.