Schweiz reduziert und im Herbst 2018 (Wegzug nach Kanada) endgültig aufgegeben habe, seien keine familienrechtlich schützenswerte Gründe erkennbar, die E. GmbH gesellschaftlich weiterzuführen. Wie der Beklagte zutreffend ausführe, sei der Wert der E. GmbH per Urteilsdatum und nicht per 31. März 2015 massgebend. Nachdem die E. GmbH zwischenzeitlich nach konkursrechtlichen Vorgaben aufgelöst worden sei, sei bei der Errungenschaft des Beklagten unter diesem Titel der Betrag von Fr. 0.00 einzusetzen.