4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz erwog zur E. GmbH (E. 5.2), die Klägerin habe keine Beweise eingebracht oder benannt, die darauf hätten schliessen lassen, dass der Beklagte die E. GmbH zu einem anderen Zweck als zur Abwicklung seiner Dienstleistungen als Ingenieur eingesetzt habe. Das gleiche gelte auch für die D. AG. Der Beklagte habe sich über seine Gesellschaften jeweils einen Jahreslohn auszahlen lassen, den das Gericht als durchaus branchenüblich einstufe. Eine Schädigungsabsicht (Verminderung der Errungenschaft), wie sie die Klägerin dem Beklagten in der Replik vorwerfe, erscheine abwegig. Die vorgebrachten Gründe für die Überschuldung (vgl. Protokoll S. 8 und S. 14;