4.1.3. Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung führte die Vorinstanz vorab grundsätzlich aus (E. 5.1), der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes sei auf den Tag zurückzubeziehen, an dem das entsprechende Begehren eingereicht worden sei, konkret auf den 31. März 2015 (Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren). Die Berechnung (Bestand) des Vorschlags habe auf den Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zu erfolgen (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Dagegen sei für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung abzustellen (Art. 214 Abs. 1 ZGB).