4.1.2. Der Beklagte hält vorab fest (Berufung. S. 5 f.), das güterrechtliche Ergebnis der Vorinstanz bezüglich der E. GmbH, D. AG, des Hauses mit Bauland in R. und der vermeintlichen Unterhaltsforderungen sei richtig. Der Beklagte schulde der Klägerin nichts unter diesen Titeln. Angefochten werde der vermeintliche güterrechtliche Anspruch der Klägerin von Fr. 47'890.00 aus der Liegenschaft in Kanada. Bemängelt werde ausserdem, dass die Vorinstanz die Anträge des Beklagten in seiner Eingabe vom 1. März 2021 (Forderung einer Parteientschädigung von Fr. 6'688.00 und Saldoklausel) nicht beurteilt habe.