Was die Klägerin mit diesen und den weiteren umfangreichen Editionsbegehren erreichen möchte, begründet sie jedoch nicht ansatzweise. Die Editionsbegehren bzw. die Anträge 3 bis 8 sind damit abzuweisen. 4. 4.1. 4.1.1. Mit der Berufung beanstanden sowohl die Klägerin als auch der Beklagte das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf das Güterrecht. - 23 -