oder wenn beispielsweise nur Rechtsfragen streitig sind, die – wie im Rahmen der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 310 ZPO) – von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition beurteilt werden können (vgl. BGE 137 I 197 E. 2.3.2, mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3).