unberechtigterweise verweigert, dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wird. Indessen handelt es sich hierbei um eine Säumnisfolge, über welche das Gericht die Parteien vorgängig aufzuklären hat (Art. 161 Abs. 1 ZPO). Eine Aufklärung über diese Säumnisfolge unterblieb jedoch. Im Übrigen wäre aber, selbst wenn die Vorinstanz über die Säumnisfolge nach Art. 164 ZPO aufgeklärt hätte, nicht einfach auf die Sachdarstellung der Klägerin abzustellen. Art. 164 ZPO macht keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll.