3.1.4. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte nicht sämtliche mittels diverser Verfügungen verlangten Unterlagen eingereicht hat (vgl. bspw. Verfügung vom 31. August 2020 betreffend Steuererklärungen Kanada 2015 – 2020 sowie aktuelle Kontoauszüge sämtlicher Bankkonti, act. 321 ff.). Der Beklagte hat jedoch zahlreiche von der Vorinstanz verlangte relevante Unterlagen eingereicht oder aber nachvollziehbar dargelegt, dass manche Unterlagen nicht vorhanden bzw. für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien (vgl. bspw. Eingabe vom 29. September 2020, act. 384 ff., betreffend Steuerunterlagen Kanada und Grundstückkaufverträge).