3.1.3. Die Vorinstanz erwog zur Mitwirkungspflicht (E. 8.3.4), ohnehin teile sie nicht die Meinung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, dass der Beklagte bei der Beweiserhebung – soweit er mitwirkungspflichtig sei – nicht kooperiert habe. Er habe vielmehr seine Vermögenswerte in Kanada, die unbestrittenermassen Eigengut seien, – soweit nötig – offengelegt. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden.