3. 3.1. 3.1.1. Die Klägerin macht in ihrer Berufung sinngemäss geltend (S. 5 ff.), der Beklagte habe seine Mitwirkungspflicht nach Art. 157 ff. ZPO verletzt und seine Mitwirkung unberechtigt verweigert. Die Klägerin habe den Beklagten immer wieder aufgefordert, Belege einzureichen. Die verlangten Unterlagen habe der Beklagte nicht eingereicht.