§ 71a Verfassung des Kantons Aargau). Dies hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass eine Urkunde in einer Fremdsprache nicht doch berücksichtigt werden darf, so- - 20 - fern das Gericht diese als leicht verständlich erachtet. Fremdsprachige Beilagen können in ihrer Originalsprache eingereicht werden und sind nur auf Aufforderung des Gerichts zu übersetzen (STAEHELIN, ZPO-Komm, a.a.O. N. 5 zu Art. 129 ZPO). Eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich.