2.2. Die Klägerin benennt in ihrer Berufung keine konkrete Urkunde, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätte berücksichtigt werden dürfen oder deren Inhalt sie nicht verstanden habe. Sie legt auch nicht dar, was sie aus einer allfälligen Nichtberücksichtigung einzelner Urkunden zu ihren Gunsten ableiten will. Im Gegenteil begnügt sie sich mit allgemeiner und pauschaler Kritik an der Begründung der Vorinstanz. Der Klägerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass die Verfahrenssprache im Kanton Aargau grundsätzlich die deutsche Sprache ist (Art. 129 ZPO; § 71a Verfassung des Kantons Aargau).