Indem die fraglichen Dokumente nicht übersetzt worden seien, habe sie Bundesrecht verletzt. Das Gericht mache denn auch gar nicht geltend, dass es selber über die notwendigen Englischkenntnisse verfüge, um die eingereichten Dokumente zu verstehen. Vielmehr deute es an, dass es selber gewisse Wörter habe "nachschlagen" müssen und dass dies "zumutbar" sei. Indes dürfe vom Gericht verlangt werden, die eigenen Grenzen anzuerkennen und eine Übersetzung zu verlangen. Über die Englischkenntnisse des Gerichts sei nichts bekannt geworden und diese ergäben sich auch nicht aus der Urteilsbegründung. Demnach habe auch das Gericht die eingereichten Dokumente des Beklagten nicht verstanden.