Es sei nicht an der Vorinstanz, über die Englischkenntnisse des Rechtsvertreters der Klägerin zu urteilen. Die Verfahrenssprache sei Deutsch und daran hätten sich beide Parteien zu halten. Dass die eingereichten Unterlagen leicht verständlich gewesen seien, sei gar nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Vielmehr werde behauptet, man könne einzelne Wörter "nachschlagen". Wenn es notwendig werde, einzelne Wörter "nachzuschlagen", begebe man sich indes auf ungewisses Terrain und dies sei offenbar auch der Vorinstanz bewusst gewesen. Indem die fraglichen Dokumente nicht übersetzt worden seien, habe sie Bundesrecht verletzt.