2. 2.1. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vorab vor (Berufung S. 4 f.), das Verfahren werde in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Parteieingaben, die nicht in der Amtssprache redigiert seien, seien mangelhaft und gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung, d.h. Übersetzung, zurückzuweisen. Würden sie nicht innert gerichtlicher Nachfrist in die Amtssprache übersetzt, würden sie als nicht erfolgt gelten (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es sei nicht an der Vorinstanz, über die Englischkenntnisse des Rechtsvertreters der Klägerin zu urteilen.