Sie führt aus, sie habe nicht um die Existenz dieser Unterlagen gewusst. Nach einem Wasserschaden im Keller habe sie jedoch eine Kiste zum Trocknen in die Wohnung genommen, worin sich die eingereichten Unterlagen befunden hätten. Die von der Klägerin mit der Berufung eingereichten Belege können für das vorliegende Verfahren nicht berücksichtigt werden. - 19 -