Auch unter der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime haben die Parteien indes bei der Feststellung des Sachverhalts eine aktive Mitwirkungspflicht, wobei das Gericht sie durch geeignete Fragen dazu anhalten muss, die nötigen Angaben zu machen und die entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, kann und muss sich das Gericht wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575).