Abs. 1 ZPO); gestützt darauf wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Grundsätzlich darf das Gericht den Sachverhalt nicht selber ermitteln, sondern muss dem Urteil diejenigen Tatsachen zugrunde legen, welche die Parteien als Prozessstoff vortragen. Was von den Parteien nicht behauptet worden ist, darf das Gericht bei seiner Entscheidfindung nicht berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 E. 2.3.2). Ausgenommen sind offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze, die weder behauptet noch bewiesen werden müssen (Art.