Für den umstrittenen nachehelichen Unterhalt sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung sind die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der Verhandlungsgrundsatz anwendbar (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Nach dem Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, zu behaupten und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 - 18 -