1.4. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.5. Angefochten mit Berufung sind Dispositiv-Ziffer 2 betreffend Güterrecht, Dispositiv-Ziffer 3 betreffend Vorsorgeausgleich, Dispositiv-Ziffer 4 betreffend den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt, Dispositiv- Ziffer 6.2 betreffend Auferlegung der Verfahrenskosten, Dispositiv-Ziffer 7.1 betreffend Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Klägerin sowie Dispositiv-Ziffer 8 betreffend Nachzahlung und Vollzug der Nachzahlung des Gerichtskostenanteils und der Parteientschädigung der Klägerin.