5. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Klägerin." 3.3. Mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung der Klägerin vom 15. September 2022 sowie die Abweisung sämtlicher prozessualen Anträge und Beweisanträge. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 7. November 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung des Beklagten vom 19. September 2022 und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. - 16 -