3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten allfällige Prozesskostenvorschüsse für das Rechtsmittelverfahren (inkl. allfälliger vorsorglicher Massnahmen) zurückzuerstatten. 4. 4.1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte über keine teilbaren Mittel der beruflichen Vorsorge verfügt. Von der Zusprechung einer Entschädigung an die Klägerin für die (berufliche) Altersvorsorge sei abzusehen. 4.2. Eventualiter sei die Entschädigung an die Klägerin für die (berufliche) Altersvorsorge mit den Ansprüchen des Beklagten gemäss Ziffer 2. und 3. zu verrechnen.