" 1. Die Dispositivziffern 2., 3., 4., 8.2. und 8.3. des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 10.08.2022 (OF.2022.54) seien aufzuheben. 2. 2.1. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 6'688.00 (Parteientschädigung) gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB zu bezahlen. 2.2. Es sei festzustellen, dass die Parteien nach Vollzug von Ziffer 2.1. hiervor per Datum des erstinstanzlichen Entscheids (10.08.2022) güter- und vermögensrechtlich auseinandergesetzt sind.