19. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 8.3. des Entscheids vom 10.08.2022 (OF.2022.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht CHF 97'500.00 zu bezahlen. 20. Es sei der Beklagte zusätzlich zu den bereits festgelegten Ausgleichszahlungen zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht CHF 500'000.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beklagten" - 15 - 3.2. Der Beklagte erhob fristgerecht am 19. September 2022 Berufung gegen den ihm am 18. August 2022 zugestellten Entscheid und beantragte: