7. Es sei von Amtes wegen die Höhe der Austrittsleistungen der zweiten Säule des Beklagten zu eruieren und das entsprechende Guthaben sei hälftig zu teilen. 8. Es sei der Klägerin nach Vorliegen der Gutachten/Editionen eine Frist zur Bezifferung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung anzusetzen. 9. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor erster Instanz aufzuheben und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Obergericht neu festzulegen. Subeventualiter 10. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und ersatzlos zu streichen.