Eventualiterbegehren 3. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und es seien die vorinstanzlich beantragten Beweiserhebungen durch das Obergericht wie folgt anzuordnen: 4. Es sei durch das Gericht ein Gutachten hinsichtlich des Wertes der E. GmbH (inkl. stiller Reserven und Ertragswert sowie nicht ausbezahlter Lohn) per 31. März 2015 und per aktuellem Wert einzuholen, wobei die Frage zu beantworten sei, ob der GmbH durch den Beklagten oder Dritten unsachlich Vermögenswerte entzogen worden sind.