8.3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen deren verbleibenden Anspruch aus Güterrecht gemäss Ziff. 2, somit Fr. 30'836.15, zu überweisen." 3. 3.1. Die Klägerin erhob fristgerecht am 15. September 2022 Berufung gegen den ihr am 16. August 2022 zugestellten Entscheid und beantragte: " Vorfragen 1. Es sei der Berufungsklägerin (hiernach Klägerin) für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.