7.3. Die übrigen Parteikosten sind wettgeschlagen. 8. 8.1. Gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO wird für den Gerichtskostenanteil der Klägerin und ihre Parteientschädigung die sofortige Nachzahlung angeordnet, somit insgesamt für Fr. 17'053.85. 8.2. Der Vollzug der Nachzahlung erfolgt durch Verrechnung mit dem klägerischen Anspruch aus Güterrecht gemäss Ziff. 2. Der Beklagte wird angewiesen, den Nachzahlungsbetrag von Fr. 17'053.85 direkt an den Kanton Aargau auf folgendes Konto zu überweisen: […] - 12 -