2.8. Mit Duplik vom 20. August 2020 hielt der Beklagte an seinen Anträgen der Klageantwort vom 26. August 2019 fest (act. 273 ff.). 2.9. Mit Eingabe vom 1. März 2021 reichte der Beklagte eine Klageänderung gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ein und änderte seine Rechtsbegehren wie folgt (act. 452 ff): " 3. 3.1. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 6'688.00 aus Güterrecht zu bezahlen. 3.2. Es sei festzustellen, dass die Parteien unter Vorbehalt von Ziff. 3.1. hiervor mit dem, was jede zum Urteilszeitpunkt in den Händen hält, schuld- und güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind."