5. Vorsorgeguthaben 5.1. Es seien die während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB per Rechtskraft des Scheidungsurteils hälftig auszugleichen. 5.2. Es sei hinter dem F. und dem G. in Erfahrung zu bringen, wie hoch die angesparten Austrittsleistungen des Beklagten sind. 6. Auskunftspflicht 6.1. Der Beklagte habe eine Auflistung sämtlicher Vermögenswerte, die für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind (Bestand per 31. März 2015), mit Angabe der Massenzugehörigkeit, des Verbleibs des Vermögenswertes und des aktuellen Werte ins Recht zu legen.