4.4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mindestens CHF 97'500.00 aus Güterrecht für die Investitionen in die Liegenschaft in S. zu bezahlen. 4.5. Es sei durch das Gericht ein Gutachten hinsichtlich des Wertes der E. GmbH (inkl. stiller Reserven und Ertragswert sowie nicht ausbezahlter Lohn) per 31. März 2015 und per aktuellem Wert einzuholen, wobei die Frage zu beantworten sei, ob der GmbH durch den Beklagten oder Dritte ab 2017 unsachlich Vermögenswerte entzogen worden sind.