2. Persönlicher Unterhalt 2.1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen angemessenen persönlichen Unterhalt in Form einer einmaligen Kapitalabfindung zu bezahlen, mindestens aber CHF 300'000.00. 2.2. Eventualiter: Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, CHF 5'000.00 zu bezahlen. 2.3. Die Rechtsbegehren zu den persönlichen Unterhaltsbeiträgen werden nach Edition der aktuellen Unterlagen seitens des Beklagten substantiiert.