4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte über keine teilbaren Mittel der beruflichen Vorsorge verfügt. 5. Die klägerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird und sofern sie nicht mit den Rechtsbegehren des Beklagten übereinstimmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Klägerin." 2.7. Mit Replik vom 27. Mai 2020 stellte die Klägerin folgende teilweise neuen Anträge (act. 241 ff.): -8- " 1. Scheidungspunkt Es sei die am tt.mm.2003 in Q. geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.