12.4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.6. Mit Klageantwort vom 26. August 2019 stellte der Beklagte folgende Begehren (act. 134 ff.): " 1. Die am 28.02.2002 zwischen den Parteien geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keine gegenseitigen Unterhaltsbeiträge schulden. 3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien mit dem, was jeder zum Urteilszeitpunkt in Händen hält, schuld- und güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.