12.2. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin sei vorab durch den Kanton zu entschädigen. 12.3. Eventualiter zu Ziff. 12.2: Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der der Klägerin zugesprochenen Parteientschädigung sei der unentgeltliche Rechtsvertreter durch den Kanton zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).