9.2. Die Bezifferung der Ausgleichsforderung wird nach der Edition sämtlicher relevanter Unterlagen vorgenommen. 10. Vorsorgeguthaben 10.1. Es seien die während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB per Rechtskraft des Scheidungsurteils hälftig auszugleichen. 10.2. Es sei bei der Zentralstelle 2. Säule Auskunft über die Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben einzuholen, welche für den Beklagten ein Guthaben führten. 11. Auskunftspflicht 11.1 Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Situation per 31.03.2015 und per heute vorzulegen.