2. Elterliche Sorge Es sei das gemeinsame Kind C., geb. tt.mm.2004, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. 3. Obhut Das gemeinsame minderjährige Kind C., geb. tt.mm.2004, sei unter die Obhut des Beklagten zu stellen. 4. Besuchsrecht 4.1. Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen: Die Klägerin betreut C. wie folgt: Während mindestens sechs und höchstens acht Schulferienwochen pro Jahr. 4.2. In der übrigen Zeit wird C. vom Beklagten betreut.