" 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Laufenburg zur Regelung der Kinderbelange (C., geb. tt.mm.2004) örtlich nicht zuständig ist. 3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keine gegenseitigen Unterhaltsbeiträge schulden. 4. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien mit dem, was jeder zum Urteilszeitpunkt in Händen hält, schuld- und güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte über keine teilbaren Mittel der beruflichen Vorsorge verfügt.