6.2. Die Klägerin behält sich das Recht vor, die Rechtsbegehren zu den persönlichen Unterhaltsbeiträgen nach Edition der aktuellen Unterlagen seitens des Beklagten zu modifizieren. 7. Güterrecht 7.1. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen. 7.2. Die Klägerin behält sich vor, die Rechtsbegehren zum Güterrecht nach Edition der aktuellen Unterlagen seitens des Beklagten zu modifizieren. 8. Vorsorgeguthaben Es seien die während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 ZGB per Rechtskraft des Scheidungsurteils hälftig auszugleichen.