4.2. Eventualiter zu Ziff. 4.1: Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der der Klägerin zugesprochenen Parteientschädigung bzw. des ihr zugesprochenen Prozesskostenvorschusses sei dem (recte: der) unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin durch den Kanton zu entschädigen. 4.3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Eingabe vom 13. September 2018 ergänzte die Klägerin ihre Klagebegehren wie folgt (act. 17 ff.):