3. Bei einem allfälligen Scheitern der Einigungsverhandlung sei den Parteien eine angemessene Frist zur Antragsstellung und Begründung der Nebenfolgen der Scheidung einzuräumen. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen. 4.1. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin sei vorab durch den Kanton zu entschädigen.