Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2022.47 (OF.2018.54) Art. 14 Entscheid vom 28. März 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, [...] vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint-Pierre 8, Postfach, 1701 Fribourg Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm. 2003. Aus ihrer Ehe ging der Sohn C., geb. tt.mm. 2004, hervor. 2. 2.1. Mit unbegründeter Scheidungsklage vom 15. August 2018 stellte die Klä- gerin beim Bezirksgericht Laufenburg folgende Rechtsbegehren (act. 1 ff.): " 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei eine Einigungsverhandlung anzusetzen. 3. Bei einem allfälligen Scheitern der Einigungsverhandlung sei den Parteien eine angemessene Frist zur Antragsstellung und Begründung der Neben- folgen der Scheidung einzuräumen. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen. 4.1. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. Der unentgeltliche Rechts- vertreter der Klägerin sei vorab durch den Kanton zu entschädigen. 4.2. Eventualiter zu Ziff. 4.1: Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der der Klägerin zugesprochenen Par- teientschädigung bzw. des ihr zugesprochenen Prozesskostenvorschus- ses sei dem (recte: der) unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin durch den Kanton zu entschädigen. 4.3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Eingabe vom 13. September 2018 ergänzte die Klägerin ihre Klagebe- gehren wie folgt (act. 17 ff.): " 1. Scheidungspunkt Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Elterliche Sorge Es sei das gemeinsame Kind C., geb. tt.mm.2004, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. -3- 3. Obhut Das gemeinsame minderjährige Kind C., geb. tt.mm.2004, sei unter die Obhut des Beklagten zu stellen. 4. Besuchsrecht 4.1. Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen: Die Klägerin betreut C. wie folgt: Während mindestens sechs und höchstens acht Schulferienwochen pro Jahr. 4.2. In der übrigen Zeit wird C. vom Beklagten betreut. 4.3. Die Reisekosten von C. und der Klägerin seien vom Beklagten zu tragen (mind. 1x Hin- und Rückreise pro Jahr). 5. Kindesunterhalt Es sei festzustellen, dass die Klägerin finanziell nicht in der Lage ist, dem Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des minderjäh- rigen Sohnes C., geb. tt.mm.2004, zu bezahlen. 6. Persönlicher Unterhalt 6.1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen angemessenen per- sönlichen Unterhalt in Form einer einmaligen Kapitalabfindung zu bezah- len. 6.2. Die Klägerin behält sich das Recht vor, die Rechtsbegehren zu den per- sönlichen Unterhaltsbeiträgen nach Edition der aktuellen Unterlagen sei- tens des Beklagten zu modifizieren. 7. Güterrecht 7.1. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen. 7.2. Die Klägerin behält sich vor, die Rechtsbegehren zum Güterrecht nach Edition der aktuellen Unterlagen seitens des Beklagten zu modifizieren. 8. Vorsorgeguthaben Es seien die während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 ZGB per Rechtskraft des Schei- dungsurteils hälftig auszugleichen. 9. Auskunftspflicht Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Unterlagen be- züglich seiner finanziellen Situation (Kontoauszüge der letzten drei Jahre, Lohnabrechnungen, Lohnausweise, Steuerunterlagen etc.) vorzulegen. Insbesondere habe er die Lohnausweise der letzten drei Jahre, das Ver- waltungshonorar der letzten drei Jahre, die Dividendenbescheinigung der letzten drei Jahre, die AHV-Lohnsummenmeldung der D. AG und der E. GmbH der letzten drei Jahre, die def. AHV-Abrechnung der AG und der GmbH der letzten drei Jahre, die Detailkontoauszüge der AG und der GmbH der letzten drei Jahre, die Jahresabrechnung der AG und der GmbH der letzten drei Jahre vorzulegen. -4- 10. Prozesskosten 10.1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen. 10.2. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch die Unterzeichnende (recte: den Unterzeich- nenden). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin sei vorab durch den Kanton zu entschädigen. 10.3. Eventualiter zu Ziff. 10.2: Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der der Klägerin zugesprochenen Par- teientschädigung bzw. des ihr zugesprochenen Prozesskostenvorschus- ses sei der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin durch den Kanton zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 10.4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.3. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 stellte der Beklagte folgende Anträge (act. 30 ff.): " 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Laufenburg zur Regelung der Kinderbelange (C., geb. tt.mm.2004) örtlich nicht zuständig ist. 3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keine gegenseitigen Unter- haltsbeiträge schulden. 4. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien mit dem, was jeder zum Urteils- zeitpunkt in Händen hält, schuld- und güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte über keine teilbaren Mittel der be- ruflichen Vorsorge verfügt. 6. Sofern mehr oder anderes von der Klägerin verlangt wird, seien ihre Be- gehren abzuweisen." 2.4. Am 8. Januar 2019 fand im Präliminarverfahren [...] die Hauptverhandlung statt, in der ein Einigungsversuch im Scheidungsverfahren integriert war (act. 68 ff.). -5- 2.5. Am 2. Mai 2019 reichte die Klägerin die begründete Scheidungsklage ein und stellte folgende Anträge (act. 103 ff.): " 1. Scheidungspunkt Die am tt.mm.2003 in Q. geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Elterliche Sorge Es sei das gemeinsame Kind C., geb. tt.mm.2004, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. 3. Obhut Das gemeinsame minderjährige Kind C., geb. tt.mm.2004, sei unter die Obhut des Beklagten zu stellen. 4. Besuchsrecht 4.1. Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen: Die Klägerin betreut C. wie folgt: Während mindestens sechs und höchstens acht Schulferienwochen pro Jahr. 4.2. In der übrigen Zeit wird C. vom Beklagten betreut. 4.3. Die Reisekosten von C. und der Klägerin seien vom Beklagten zu tragen (mind. 1x Hin- und Rückreise pro Jahr). 5. Kindesunterhalt Es sei festzustellen, dass die Klägerin finanziell nicht in der Lage ist, dem Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des minderjäh- rigen Sohnes C., geb. tt.mm.2004, zu bezahlen. 6. AHV-Erziehungsgutschriften 6.1. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten seien der Klägerin gutzuschreiben. 7. Persönlicher Unterhalt 7.1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen angemessenen per- sönlichen Unterhalt in Form einer einmaligen Kapitalabfindung zu bezah- len, mindestens aber CHF 300'000.00. 7.2. Eventualiter: Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, CHF 3'310.00 zu bezahlen. 7.3. Die Rechtsbegehren zu den persönlichen Unterhaltsbeiträgen werden nach Edition der aktuellen Unterlagen seitens des Beklagten substantiiert. -6- 8. Vorsorgeunterhalt 8.1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin jeden Monat CHF 500.00 an ihren Vorsorgeunterhalt zu zahlen. 9. Güterrecht 9.1. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag 31.03.2015 durchzuführen, wobei der Beklagte zu verurteilen sei, der Klägerin mindes- tens CHF 500'000.00 zu bezahlen und für den Streitfall festzulegen sei, welcher Ehegatte dem anderen welche Vermögenswerte herauszugeben bzw. welche Vermögenswerte welcher Partei zuzuweisen sind und wel- cher Ehegatte dem anderen in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche welchen Betrag zu bezahlen hat. 9.2. Die Bezifferung der Ausgleichsforderung wird nach der Edition sämtlicher relevanter Unterlagen vorgenommen. 10. Vorsorgeguthaben 10.1. Es seien die während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB per Rechtskraft des Scheidungsurteils hälftig auszugleichen. 10.2. Es sei bei der Zentralstelle 2. Säule Auskunft über die Vorsorge- und Frei- zügigkeitsguthaben einzuholen, welche für den Beklagten ein Guthaben führten. 11. Auskunftspflicht 11.1 Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Unterlagen be- züglich seiner finanziellen Situation per 31.03.2015 und per heute vorzu- legen. 11.2. Namentlich sei der Beklagte zu verpflichten, nachfolgende Unterlagen ins Recht zu legen: - Steuererklärungen und Veranlagungen 2015 bis 2018 (Schweiz und Kanada) - Lohnausweise 2016 bis 2018 - Auszüge sämtlicher Bankkonti per 31.03.2015 und seit Mai 2018 bis heute - Das Verwaltungshonorar, die Dividendenbescheinigung und die AHV-Lohnsummenmeldung der E. GmbH für das Jahr (recte: die Jahre) 2016 – 2018 - Die def. AHV-Abrechnung der der E. GmbH für das Jahr (recte: die Jahre) 2016 – 2018 - Die Detailkontoauszüge der E. GmbH für das Jahr (recte: die Jahre) 2016 – 2018 - Auszüge der Mietzinskonten der Häuser in Kanada und Einnah- men aus Verpachtung, etc. - Grundstückvertrag (Haus und Bauland) aus dem Jahr 2002 der Liegenschaft in R. - Grundstückkaufvertrag vom Verkauf des Baulandes während der Ehe -7- - Grundstückvertrag vom Verkauf des Hauses im Jahre 2018 - Konkursbilanz der D. AG 12. Prozesskosten 12.1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen. 12.2. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Der unentgeltliche Rechts- vertreter der Klägerin sei vorab durch den Kanton zu entschädigen. 12.3. Eventualiter zu Ziff. 12.2: Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der der Klägerin zugesprochenen Partei- entschädigung sei der unentgeltliche Rechtsvertreter durch den Kanton zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 12.4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.6. Mit Klageantwort vom 26. August 2019 stellte der Beklagte folgende Be- gehren (act. 134 ff.): " 1. Die am 28.02.2002 zwischen den Parteien geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keine gegenseitigen Unter- haltsbeiträge schulden. 3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien mit dem, was jeder zum Urteils- zeitpunkt in Händen hält, schuld- und güterrechtlich per Saldo aller Ansprü- che auseinandergesetzt sind. 4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte über keine teilbaren Mittel der be- ruflichen Vorsorge verfügt. 5. Die klägerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen, soweit auf sie einge- treten wird und sofern sie nicht mit den Rechtsbegehren des Beklagten übereinstimmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Klä- gerin." 2.7. Mit Replik vom 27. Mai 2020 stellte die Klägerin folgende teilweise neuen Anträge (act. 241 ff.): -8- " 1. Scheidungspunkt Es sei die am tt.mm.2003 in Q. geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Persönlicher Unterhalt 2.1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen angemessenen per- sönlichen Unterhalt in Form einer einmaligen Kapitalabfindung zu bezah- len, mindestens aber CHF 300'000.00. 2.2. Eventualiter: Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, CHF 5'000.00 zu bezahlen. 2.3. Die Rechtsbegehren zu den persönlichen Unterhaltsbeiträgen werden nach Edition der aktuellen Unterlagen seitens des Beklagten substantiiert. 3. Vorsorgeunterhalt Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin jeden Monat CHF 500.00 an ihren Vorsorgeunterhalt zu zahlen. 4. Güterrecht 4.1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mindestens CHF 18'750.00 aus Güterrecht für die E. GmbH zu bezahlen. 4.2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mindestens CHF 25'000.00 aus Güterrecht für die D. AG zu bezahlen. 4.3. Es sei festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin per Ende Mai 2020 ausstehende Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 87'640.00 schul- det. 4.4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mindestens CHF 97'500.00 aus Güterrecht für die Investitionen in die Liegenschaft in S. zu bezahlen. 4.5. Es sei durch das Gericht ein Gutachten hinsichtlich des Wertes der E. GmbH (inkl. stiller Reserven und Ertragswert sowie nicht ausbezahlter Lohn) per 31. März 2015 und per aktuellem Wert einzuholen, wobei die Frage zu beantworten sei, ob der GmbH durch den Beklagten oder Dritte ab 2017 unsachlich Vermögenswerte entzogen worden sind. 4.6. Es sei durch das Gericht ein Gutachten hinsichtlich des Wertes der D. AG (inkl. stiller Reserven und Ertragswert sowie nicht ausbezahlter Lohn) per 31. März 2015 und per aktuellem Wert einzuholen, wobei die Frage zu beantworten sei, ob der GmbH (recte: AG) durch den Beklagten oder Dritte ab 2017 unsachlich Vermögenswerte entzogen worden sind. -9- 4.7. Die Bezifferung der Ausgleichsforderung wird nach Edition sämtlicher re- levanten Unterlagen vorgenommen. 5. Vorsorgeguthaben 5.1. Es seien die während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB per Rechtskraft des Scheidungsurteils hälftig auszugleichen. 5.2. Es sei hinter dem F. und dem G. in Erfahrung zu bringen, wie hoch die angesparten Austrittsleistungen des Beklagten sind. 6. Auskunftspflicht 6.1. Der Beklagte habe eine Auflistung sämtlicher Vermögenswerte, die für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind (Bestand per 31. März 2015), mit Angabe der Massenzugehörigkeit, des Verbleibs des Vermö- genswertes und des aktuellen Werte ins Recht zu legen. 6.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, nachfolgende Unterlagen ins Recht zu legen: - Steuererklärungen und Veranlagungen 2015 bis 2018 in Kanada - Auszüge sämtlicher Bankkonti per 31.03.2015 und seit Mai 2018 bis heute - Das Verwaltungshonorar, die Dividendenbescheinigung und die AHV-Lohnsummenmeldung der E. GmbH für das Jahr (recte: die Jahre) 2015 – 2018 - Die def. AHV-Abrechnung der der E. GmbH für das Jahr (recte: die Jahre) 2015 – 2018 - Die Detailkontoauszüge der E. GmbH für das Jahr (recte: die Jahre) 2015 – 2018 - Die Jahresabrechnung der E. GmbH für das Jahr (recte: die Jahre) 2015 bis 2018 - Grundstückkaufvertrag vom Verkauf des Baulands während der Ehe - Grundstückvertrag vom Verkauf des Hauses im Jahr 2018 - Konkursbilanz der D. AG - Das Verwaltungshonorar, die Dividendenbescheinigung und die AHV-Lohnsummenmeldung der D. AG für das Jahr (recte: die Jahre) 2015 – 2018 - Die def. AHV-Abrechnung der der E. GmbH für das Jahr (recte: die Jahre) 2015 – 2018 - Die Detailkontoauszüge der D. AG für das Jahr (recte: die Jahre) 2015 – 2018 - Die Jahresabrechnung der D. AG für das Jahr (recte: die Jahre) 2015 bis 2018 - Auflistung und Belege zu sämtlichen Investitionen in die Liegen- schaft in [Anmerkung des Gerichts: Ortsangabe fehlt] - Akten des Konkursverfahrens vor dem Kantonsgericht T. über die D. AG - Akten des Konkursverfahrens vor dem Kantonsgericht T. über die E. GmbH - Belege zum Einkommen (recte: zu den Einnahmen) und Unter- haltskosten seines Grundstücks etc. in Kanada S. - 10 - - Steuererklärungen und Veranlagungen der E. GmbH und der D. AG von 2015 bis 2020 - Belege über Existenzminimum in deutscher Sprache - Beglaubigte Übersetzung sämtlicher Belege von englisch ins Deutsch - Aktuelle Auszüge sämtlicher Bankkonti der (recte: des) Beklagten - Belege über Investitionen in die Liegenschaft in U., S. zwischen 2003 und 2015 7. Prozesskosten 7.1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 2.8. Mit Duplik vom 20. August 2020 hielt der Beklagte an seinen Anträgen der Klageantwort vom 26. August 2019 fest (act. 273 ff.). 2.9. Mit Eingabe vom 1. März 2021 reichte der Beklagte eine Klageänderung gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ein und änderte seine Rechtsbegehren wie folgt (act. 452 ff): " 3. 3.1. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 6'688.00 aus Güter- recht zu bezahlen. 3.2. Es sei festzustellen, dass die Parteien unter Vorbehalt von Ziff. 3.1. hiervor mit dem, was jede zum Urteilszeitpunkt in den Händen hält, schuld- und güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind." 2.10. Am 18. Mai 2021 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher eine Parteibefragung durchgeführt wurde. Der Beklagte war über Skype zuge- schaltet. 2.11. Am 10. August 2022 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg u.a.: " 2. Der Anspruch der Klägerin aus Güterrecht beträgt Fr. 47'890.00. 3. Der Beklagte hat innert 30 Tagen der Klägerin einen Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge von Fr. 23'301.00 zu zahlen. Der Betrag ist auf folgendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstif- tung der H., [...] V. zu überweisen: […] - 11 - 4. 4.1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen nachehelichen Unterhalt gestützt auf Art. 125 ZGB bezahlen kann. 4.2. Es wird richterlich festgestellt, dass der zur Deckung des gebührenden Un- terhalts der Klägerin notwendige Unterhaltsbeitrag - Fr. 1'616.00 bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung betragen müsste. Die berechtigte Person kann gestützt auf Art. 129 Abs. 3 ZGB innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung im Umfang der fehlenden Deckung beantra- gen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person entsprechend verbessert haben. […] 6.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 4'000.00 auf- erlegt. 6.3. Der Anteil der Klägerin geht pro memoria infolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Aargau. 7. 7.1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt in Aarau, eine richter- lich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 13'053.85 (inkl. Fr. 933.28 MwSt) auszurichten. 7.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter den Betrag gemäss Ziff. 7.1. vorstehend zu überweisen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. 7.3. Die übrigen Parteikosten sind wettgeschlagen. 8. 8.1. Gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO wird für den Gerichtskostenanteil der Klägerin und ihre Parteientschädigung die sofortige Nachzahlung ange- ordnet, somit insgesamt für Fr. 17'053.85. 8.2. Der Vollzug der Nachzahlung erfolgt durch Verrechnung mit dem klägeri- schen Anspruch aus Güterrecht gemäss Ziff. 2. Der Beklagte wird ange- wiesen, den Nachzahlungsbetrag von Fr. 17'053.85 direkt an den Kanton Aargau auf folgendes Konto zu überweisen: […] - 12 - 8.3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen deren verblei- benden Anspruch aus Güterrecht gemäss Ziff. 2, somit Fr. 30'836.15, zu überweisen." 3. 3.1. Die Klägerin erhob fristgerecht am 15. September 2022 Berufung gegen den ihr am 16. August 2022 zugestellten Entscheid und beantragte: " Vorfragen 1. Es sei der Berufungsklägerin (hiernach Klägerin) für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbei- ständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren 2. Es sei der Entscheid vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und zwecks Anordnung von weiteren Beweisab- nahmen (zwei Gutachten; Edition der Konti und Buchhaltungsunterlagen, etc. gemäss Ziffern 4-6 hiernach) und zwecks neuer Entscheidung und Be- gründung und zwecks Ansetzung einer Frist zur Bezifferung der Ansprü- che an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiterbegehren 3. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und es seien die vorinstanzlich beantragten Beweiserhebungen durch das Obergericht wie folgt anzuordnen: 4. Es sei durch das Gericht ein Gutachten hinsichtlich des Wertes der E. GmbH (inkl. stiller Reserven und Ertragswert sowie nicht ausbezahlter Lohn) per 31. März 2015 und per aktuellem Wert einzuholen, wobei die Frage zu beantworten sei, ob der GmbH durch den Beklagten oder Dritten unsachlich Vermögenswerte entzogen worden sind. 5. Es sei durch das Gericht ein Gutachten hinsichtlich des Wertes der D. AG (inkl. stiller Reserven und Ertragswert sowie nicht ausbezahlter Lohn) per 31. März 2015 und per aktuellem Wert einzuholen, wobei die Frage zu beantworten sei, ob der GmbH (recte: AG) durch den Beklagten oder Drit- ten unsachlich Vermögenswerte entzogen worden sind. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, nachfolgende Unterlagen ins Recht zu legen: - Steuererklärungen und Veranlagungen 2015 bis 2020 in Kanada - Auszüge sämtlicher Bankkonti per 31.03.2015 und seit Mai 2018 bis heute - Das Verwaltungsratshonorar, die Dividendenbescheinigungen und die AHV-Lohnsummenmeldungen der E. GmbH für die Jahre 2015 bis 2018 - Die def. AHV-Abrechnung der E. GmbH für die Jahre 2015 bis 2018 - 13 - - Die Detailkontoauszüge der E. GmbH für die Jahre 2015 bis 2018 - Die Jahresabrechnung der E. GmbH für die Jahre 2015 bis 2018 - Grundstückkaufvertrag vom Verkauf des Baulandes in R. während der Ehe - Grundstückertrag vom Verkauf des Hauses in R. im Jahr 2018 - Konkursbilanz der D. AG - Das Verwaltungshonorar, die Dividendenbescheinigung und die AHV- Lohnsummenmeldung der D. AG für das Jahr (recte: die Jahre) 2015 bis 2018 - Die def. AHV-Abrechnung der D. AG für die Jahre 2015 bis 2018 - Die Detailkontoauszüge der D. AG für die Jahre 2015 bis 2018 - Auflistung und Belege zu sämtlichen Investitionen in die Liegenschaft in R. - Belege zum Einkommen und Unterhaltskosten seines Grundstücks etc. in Kanada S. - Steuererklärungen und Veranlagungen der E. GmbH und der D. AG von 2015 bis 2020 - Belege über Existenzminimum in deutscher Sprache - Beglaubigter Übersetzung sämtlicher Belege von Englisch ins Deutsch - Aktuelle Auszüge sämtlicher Bankkonti der (recte: des) Beklagten - Belege über die Investitionen in die Liegenschaft in U., S. zwischen 2003 und 2015 7. Es sei von Amtes wegen die Höhe der Austrittsleistungen der zweiten Säule des Beklagten zu eruieren und das entsprechende Guthaben sei hälftig zu teilen. 8. Es sei der Klägerin nach Vorliegen der Gutachten/Editionen eine Frist zur Bezifferung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung anzusetzen. 9. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor erster Instanz aufzuheben und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Obergericht neu festzulegen. Subeventualiter 10. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und ersatzlos zu streichen. 11. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin als Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge den ihr rechtmässig geschuldeten hälftigen BVG-Bei- trage zu bezahlen, eventualiter den Betrag von CHF 150'000.00 zu bezah- len. 12. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 4.1. des Entscheids vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich im Voraus einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'616.00 zu bezahlen. - 14 - 13. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 4.2. des Entscheids vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und es wird richterlich festgestellt, dass der zur Deckung des gebührenden Un- terhalts der Klägerin notwendige Unterhaltsbeitrag CHF 4'616.00 betragen müsste. Die berechtigte Person kann gestützt auf Art. 129 Abs. 3 ZGB in- nerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung im Umfang der fehlenden Deckung beantragen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person ent- sprechend verbessert haben. 14. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 6.2. des Entscheids vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Beklagten aufzuerlegen. 15. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 7.1 des Entscheids vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und die (recte: der) Beklagte wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Klägerin, MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt in Aarau, eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von CHF 23'893.22 (inkl. MwSt.) auszurichten, wobei der Staat im Falle der Uneinbringlichkeit die Ausfallhaftung übernehmen soll. 16. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 7.2. des Entscheids vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und ersatzlos zu streichen. 17. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 8.1. des Entscheids vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und ersatzlos zu streichen. 18. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 8.2. des Entscheids vom 10.08.2022 (OF.2018.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und ersatzlos zu streichen. 19. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 8.3. des Entscheids vom 10.08.2022 (OF.2022.54) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht CHF 97'500.00 zu bezahlen. 20. Es sei der Beklagte zusätzlich zu den bereits festgelegten Ausgleichszah- lungen zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht CHF 500'000.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beklagten" - 15 - 3.2. Der Beklagte erhob fristgerecht am 19. September 2022 Berufung gegen den ihm am 18. August 2022 zugestellten Entscheid und beantragte: " 1. Die Dispositivziffern 2., 3., 4., 8.2. und 8.3. des Entscheids des Bezirksge- richts Laufenburg vom 10.08.2022 (OF.2022.54) seien aufzuheben. 2. 2.1. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 6'688.00 (Parteient- schädigung) gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB zu bezahlen. 2.2. Es sei festzustellen, dass die Parteien nach Vollzug von Ziffer 2.1. hiervor per Datum des erstinstanzlichen Entscheids (10.08.2022) güter- und ver- mögensrechtlich auseinandergesetzt sind. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten allfällige Prozesskosten- vorschüsse für das Rechtsmittelverfahren (inkl. allfälliger vorsorglicher Massnahmen) zurückzuerstatten. 4. 4.1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte über keine teilbaren Mittel der be- ruflichen Vorsorge verfügt. Von der Zusprechung einer Entschädigung an die Klägerin für die (berufliche) Altersvorsorge sei abzusehen. 4.2. Eventualiter sei die Entschädigung an die Klägerin für die (berufliche) Al- tersvorsorge mit den Ansprüchen des Beklagten gemäss Ziffer 2. und 3. zu verrechnen. 5. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Klä- gerin." 3.3. Mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung der Klägerin vom 15. September 2022 sowie die Abweisung sämtlicher prozessualen Anträge und Beweisanträge. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 7. November 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung des Beklagten vom 19. September 2022 und be- antragte die unentgeltliche Rechtspflege. - 16 - 3.5. Mit Eingabe vom 17. November 2022 beantragte die Klägerin die Sistierung des Verfahrens. 3.6. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Verfahrenssistierung ab. 3.7. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 stellte die Klägerin weitere Verfahren- santräge, welche der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. Dezember abwies. 3.8. Die Parteien äusserten sich mit weiteren Eingaben vom 24. November 2022 (Beklagter) und 9. Dezember 2022 (Klägerin). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften für die Berufung der Klägerin wie auch für die Berufung des Beklagten eingehalten sind (Art. 311 ZPO), ist auf diese einzutreten. 1.2. Hinsichtlich der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 7.1 des vorinstanzlichen Urteils ist festzuhalten, dass die Festsetzung der Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsvertreters der Klägerin nicht das Rechtsverhältnis zwi- schen den Parteien beschlägt. Vielmehr wurde darin das Rechtsverhältnis geregelt, das durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beklagte zwischen dem Staat und dem klägerischen Rechtsvertreter begründet worden war. Demgemäss hätte der unentgeltliche Vertreter ein Rechtsmittel in eigener Sache bzw. in eigenem Namen erheben müssen (W UFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilpro- zess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 981 mit Hinweisen auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung). Unter diesem Gesichtspunkt ist auf die Berufung (der Klägerin), soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 7.1 des vorinstanzli- chen Entscheids richtet, mangels Legitimation bzw. Beschwer der Klägerin nicht einzutreten. - 17 - 1.3. Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung hat sich der Berufungskläger mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einander zu setzen (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abge- fasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569, E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1). Mit blossen Wiederholun- gen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits ab- gehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan. Unzureichend ist (u.a.) bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstin- stanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder will- kürlich, ohne dass dargetan wird, warum dem so sein soll (KUNZ, in: Beru- fung und Beschwerde, Kommentar zu Art. 308 bis 327a ZPO, 2013, N. 82 ff. zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BUCHER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beru- fung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobe- nen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. E. 2.2.4). 1.4. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.5. Angefochten mit Berufung sind Dispositiv-Ziffer 2 betreffend Güterrecht, Dispositiv-Ziffer 3 betreffend Vorsorgeausgleich, Dispositiv-Ziffer 4 betref- fend den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt, Dispositiv- Ziffer 6.2 betreffend Auferlegung der Verfahrenskosten, Dispositiv-Ziffer 7.1 betreffend Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters der Klägerin sowie Dispositiv-Ziffer 8 betreffend Nachzahlung und Voll- zug der Nachzahlung des Gerichtskostenanteils und der Parteientschädi- gung der Klägerin. Für den umstrittenen nachehelichen Unterhalt sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung sind die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der Verhandlungsgrundsatz anwendbar (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Nach dem Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, zu behaupten und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 - 18 - Abs. 1 ZPO); gestützt darauf wendet das Gericht das Recht von Amtes we- gen an (Art. 57 ZPO). Grundsätzlich darf das Gericht den Sachverhalt nicht selber ermitteln, sondern muss dem Urteil diejenigen Tatsachen zugrunde legen, welche die Parteien als Prozessstoff vortragen. Was von den Par- teien nicht behauptet worden ist, darf das Gericht bei seiner Entscheidfin- dung nicht berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 E. 2.3.2). Ausgenommen sind offenkundige und gerichtsnotorische Tatsa- chen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze, die weder behauptet noch bewiesen werden müssen (Art. 151 ZPO; GUYAN, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 151 ZPO). Hinsichtlich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge gelten die Offizialmaxime (vgl. Art. 280 ZPO; SPY- CHER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 5 zu Art. 280 ZPO) und der eingeschränkte Untersuchungsgrund- satz (Art. 277 Abs. 3 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). So hat das Scheidungsge- richt die Angaben betreffend Eintritt des Vorsorgefalls und die Höhe der Altersguthaben von Amtes wegen einzuholen und ist diesbezüglich an übereinstimmende Parteierklärungen nicht gebunden (BGE 129 III 481 E. 3.3 S. 486 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2014 E. 4.2). Auch unter der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime haben die Par- teien indes bei der Feststellung des Sachverhalts eine aktive Mitwirkungs- pflicht, wobei das Gericht sie durch geeignete Fragen dazu anhalten muss, die nötigen Angaben zu machen und die entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, kann und muss sich das Gericht wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zu- rückhalten (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575). 1.6. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie [a.] ohne Verzug vorgebracht werden und [b.] trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin reicht mit ihrer Beru- fung diverse neue Belege ein, welche noch vor dem erstinstanzlichen Ent- scheid datieren. Sie führt jedoch nicht aus, weshalb die Belege nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Ge- genteil bestätigt sie, dass sich die Unterlagen in ihrem Besitz befunden hät- ten. Sie führt aus, sie habe nicht um die Existenz dieser Unterlagen ge- wusst. Nach einem Wasserschaden im Keller habe sie jedoch eine Kiste zum Trocknen in die Wohnung genommen, worin sich die eingereichten Unterlagen befunden hätten. Die von der Klägerin mit der Berufung einge- reichten Belege können für das vorliegende Verfahren nicht berücksichtigt werden. - 19 - 2. 2.1. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vorab vor (Berufung S. 4 f.), das Ver- fahren werde in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Partei- eingaben, die nicht in der Amtssprache redigiert seien, seien mangelhaft und gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Ansetzung einer ange- messenen Frist zur Verbesserung, d.h. Übersetzung, zurückzuweisen. Würden sie nicht innert gerichtlicher Nachfrist in die Amtssprache über- setzt, würden sie als nicht erfolgt gelten (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es sei nicht an der Vorinstanz, über die Englischkenntnisse des Rechtsvertre- ters der Klägerin zu urteilen. Die Verfahrenssprache sei Deutsch und daran hätten sich beide Parteien zu halten. Dass die eingereichten Unterlagen leicht verständlich gewesen seien, sei gar nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Vielmehr werde behauptet, man könne einzelne Wörter "nachschlagen". Wenn es notwendig werde, einzelne Wörter "nach- zuschlagen", begebe man sich indes auf ungewisses Terrain und dies sei offenbar auch der Vorinstanz bewusst gewesen. Indem die fraglichen Do- kumente nicht übersetzt worden seien, habe sie Bundesrecht verletzt. Das Gericht mache denn auch gar nicht geltend, dass es selber über die not- wendigen Englischkenntnisse verfüge, um die eingereichten Dokumente zu verstehen. Vielmehr deute es an, dass es selber gewisse Wörter habe "nachschlagen" müssen und dass dies "zumutbar" sei. Indes dürfe vom Gericht verlangt werden, die eigenen Grenzen anzuerkennen und eine Übersetzung zu verlangen. Über die Englischkenntnisse des Gerichts sei nichts bekannt geworden und diese ergäben sich auch nicht aus der Ur- teilsbegründung. Demnach habe auch das Gericht die eingereichten Doku- mente des Beklagten nicht verstanden. Etwas anderes werde gar nicht gel- tend gemacht. Ausserdem sei der Beklagte der deutschen Sprache mäch- tig und hätte die eingereichten Dokumente zumindest erklären oder erläu- tern können. Er habe aber noch nicht einmal ansatzweise eine Überset- zung oder Hilfestellung vorgenommen. Seiner Mitwirkungspflicht sei er in diesem Punkt nicht ansatzweise nachgekommen. Vielmehr habe er sich von sämtlichen Verhandlungen dispensieren lassen. 2.2. Die Klägerin benennt in ihrer Berufung keine konkrete Urkunde, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätte berücksichtigt werden dürfen oder deren Inhalt sie nicht verstanden habe. Sie legt auch nicht dar, was sie aus einer allfälligen Nichtberücksichtigung einzelner Urkunden zu ihren Guns- ten ableiten will. Im Gegenteil begnügt sie sich mit allgemeiner und pau- schaler Kritik an der Begründung der Vorinstanz. Der Klägerin ist zwar in- sofern zuzustimmen, dass die Verfahrenssprache im Kanton Aargau grund- sätzlich die deutsche Sprache ist (Art. 129 ZPO; § 71a Verfassung des Kantons Aargau). Dies hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass eine Urkunde in einer Fremdsprache nicht doch berücksichtigt werden darf, so- - 20 - fern das Gericht diese als leicht verständlich erachtet. Fremdsprachige Bei- lagen können in ihrer Originalsprache eingereicht werden und sind nur auf Aufforderung des Gerichts zu übersetzen (STAEHELIN, ZPO-Komm, a.a.O. N. 5 zu Art. 129 ZPO). Eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vor- instanz ist daher nicht ersichtlich. 3. 3.1. 3.1.1. Die Klägerin macht in ihrer Berufung sinngemäss geltend (S. 5 ff.), der Be- klagte habe seine Mitwirkungspflicht nach Art. 157 ff. ZPO verletzt und seine Mitwirkung unberechtigt verweigert. Die Klägerin habe den Beklagten immer wieder aufgefordert, Belege einzureichen. Die verlangten Unterla- gen habe der Beklagte nicht eingereicht. 3.1.2. Der Beklagte führt dagegen aus (Berufungsantwort S. 10 ff.), die Klägerin kopiere über weite Strecken lediglich diverse Verfügungen der Vorinstanz und eigene Editionsbegehren und begnüge sich stets mit dem gleichen Vorwurf, dass nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich sei, dass der Be- klagte mitgewirkt oder berechtigterweise seine Mitwirkung verweigert hätte. Die Klägerin benenne keinen konkreten Beweisantrag, welcher zu Unrecht nicht gutgeheissen oder gar nicht beurteilt worden sei. 3.1.3. Die Vorinstanz erwog zur Mitwirkungspflicht (E. 8.3.4), ohnehin teile sie nicht die Meinung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, dass der Beklagte bei der Beweiserhebung – soweit er mitwirkungspflichtig sei – nicht koope- riert habe. Er habe vielmehr seine Vermögenswerte in Kanada, die unbe- strittenermassen Eigengut seien, – soweit nötig – offengelegt. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden. 3.1.4. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte nicht sämtliche mittels diverser Verfü- gungen verlangten Unterlagen eingereicht hat (vgl. bspw. Verfügung vom 31. August 2020 betreffend Steuererklärungen Kanada 2015 – 2020 sowie aktuelle Kontoauszüge sämtlicher Bankkonti, act. 321 ff.). Der Beklagte hat jedoch zahlreiche von der Vorinstanz verlangte relevante Unterlagen ein- gereicht oder aber nachvollziehbar dargelegt, dass manche Unterlagen nicht vorhanden bzw. für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien (vgl. bspw. Eingabe vom 29. September 2020, act. 384 ff., betreffend Steu- erunterlagen Kanada und Grundstückkaufverträge). Entgegen der Ansicht der Klägerin könnte ohnehin trotz einer Mitwirkungs- verweigerung nicht einfach von ihrer Sachdarstellung ausgegangen wer- den. Zwar sieht Art. 164 ZPO vor, dass, wenn eine Partei die Mitwirkung - 21 - unberechtigterweise verweigert, dies bei der Beweiswürdigung berücksich- tigt wird. Indessen handelt es sich hierbei um eine Säumnisfolge, über wel- che das Gericht die Parteien vorgängig aufzuklären hat (Art. 161 Abs. 1 ZPO). Eine Aufklärung über diese Säumnisfolge unterblieb jedoch. Im Üb- rigen wäre aber, selbst wenn die Vorinstanz über die Säumnisfolge nach Art. 164 ZPO aufgeklärt hätte, nicht einfach auf die Sachdarstellung der Klägerin abzustellen. Art. 164 ZPO macht keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsver- weigerung ziehen soll. Insbesondere ist nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei schliessen muss. Vielmehr handelt es sich bei der unberech- tigten Mitwirkungsverweigerung um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) hineinfliesst (BGE 140 III 264 E. 2.3 [ebenfalls eine güterrechtliche Auseinandersetzung betreffend]). 3.2. 3.2.1. Die Klägerin rügt weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Berufung S. 24), da die Vorinstanz nicht ansatzweise begründe, weshalb die diversen Beweisanträge abgewiesen worden seien. Formell seien die Beweisan- träge gar nicht behandelt worden. Da nicht dargetan worden sei, weshalb dieser oder jener Beweisantrag irrelevant sei, sei eine sachgerechte Be- schwerde nicht möglich. 3.2.2. Das rechtliche Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechts- erheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Weiter umfasst es das Recht, Beweisanträge zu stellen und mit diesen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dieser Pflicht ist nur genüge getan, wenn sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebe- nenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 197 E. 2.2; BGE 5A_39/2014 E. 4.1, 4A_61/2014 E. 2, 1B_143/2015 E. 3.1). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht be- sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, wel- che sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, - 22 - oder wenn beispielsweise nur Rechtsfragen streitig sind, die – wie im Rah- men der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 310 ZPO) – von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition beurteilt werden können (vgl. BGE 137 I 197 E. 2.3.2, mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will- kür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3). 3.2.3. Zu den Editionsanträgen – die die Klägerin erneut im Berufungsverfahren stellt – ist festzuhalten, dass die Klägerin in sämtlichen Rechtsschriften zahlreiche Editionsanträge stellte ohne Begründung, weshalb die Unterla- gen für das Scheidungsverfahren von Bedeutung sein sollen. Die Vor- instanz ist einer Vielzahl der Editionsbegehren nachgekommen und hat diese in drei Verfügungen unverändert übernommen (Verfügung vom 12. Oktober 2018, act. 25 ff.; Verfügung vom 31. August 2020, act. 321 ff.; Verfügung vom 1. März 2021, act. 449 ff.). Die übrigen Beweisanträge wur- den an der Verhandlung vom 18. Mai 2021 unter Angabe einer Begründung abgewiesen (act. 485 f.). Dass die Vorinstanz die umfangreichen Editions- begehren teilweise abgelehnt hat, ist insgesamt nicht zu beanstanden und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin ist damit nicht ersicht- lich. 3.3. Die Klägerin stellt nun vor Obergericht u.a. erneut den Antrag, es seien die Grundstückverkaufsverträge des Baulands und der Liegenschaft in R. ein- zureichen, obwohl sich diese bereits bei den Akten befinden. Weiter bean- tragt sie (Berufung Antrag 7), es sei von Amtes wegen die Höhe der Aus- trittsleistung der zweiten Säule des Beklagten zu eruieren und das entspre- chende Guthaben sei hälftig zu teilen, obwohl eine entsprechende Abklä- rung bereits durch die Vorinstanz vorgenommen wurde (vgl. E. 6.5 hier- nach). Was die Klägerin mit diesen und den weiteren umfangreichen Editi- onsbegehren erreichen möchte, begründet sie jedoch nicht ansatzweise. Die Editionsbegehren bzw. die Anträge 3 bis 8 sind damit abzuweisen. 4. 4.1. 4.1.1. Mit der Berufung beanstanden sowohl die Klägerin als auch der Beklagte das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf das Güterrecht. - 23 - Die Klägerin verlangt eine güterrechtliche Ausgleichszahlung des Beklag- ten von insgesamt Fr. 597'500.00 (Berufung Anträge 19 und 20). Sie bean- standet insbesondere die Ausführungen der Vorinstanz - betreffend E. GmbH und D. AG (Berufung S. 13 bis 18); - betreffend Guthaben auf Bankkonti per Stichtag (Berufung S. 18 f.); - betreffend Liegenschaft in R. (Berufung S. 19 f.); sowie - betreffend Liegenschaft in S. Kanada (Berufung S. 20 f.). 4.1.2. Der Beklagte hält vorab fest (Berufung. S. 5 f.), das güterrechtliche Ergeb- nis der Vorinstanz bezüglich der E. GmbH, D. AG, des Hauses mit Bauland in R. und der vermeintlichen Unterhaltsforderungen sei richtig. Der Be- klagte schulde der Klägerin nichts unter diesen Titeln. Angefochten werde der vermeintliche güterrechtliche Anspruch der Klägerin von Fr. 47'890.00 aus der Liegenschaft in Kanada. Bemängelt werde ausserdem, dass die Vorinstanz die Anträge des Beklagten in seiner Eingabe vom 1. März 2021 (Forderung einer Parteientschädigung von Fr. 6'688.00 und Saldoklausel) nicht beurteilt habe. 4.1.3. Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung führte die Vorinstanz vorab grundsätzlich aus (E. 5.1), der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes sei auf den Tag zurückzubeziehen, an dem das entsprechende Begehren eingereicht worden sei, konkret auf den 31. März 2015 (Anordnung der Gü- tertrennung im Eheschutzverfahren). Die Berechnung (Bestand) des Vor- schlags habe auf den Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zu erfol- gen (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Dagegen sei für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft auf den Zeitpunkt der Aus- einandersetzung abzustellen (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolge eine Auseinan- dersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, sei der Tag der Ur- teilsfällung massgebend (BGE 121 III 152 E. 3a). 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz erwog zur E. GmbH (E. 5.2), die Klägerin habe keine Be- weise eingebracht oder benannt, die darauf hätten schliessen lassen, dass der Beklagte die E. GmbH zu einem anderen Zweck als zur Abwicklung seiner Dienstleistungen als Ingenieur eingesetzt habe. Das gleiche gelte auch für die D. AG. Der Beklagte habe sich über seine Gesellschaften je- weils einen Jahreslohn auszahlen lassen, den das Gericht als durchaus branchenüblich einstufe. Eine Schädigungsabsicht (Verminderung der Er- rungenschaft), wie sie die Klägerin dem Beklagten in der Replik vorwerfe, erscheine abwegig. Die vorgebrachten Gründe für die Überschuldung (vgl. Protokoll S. 8 und S. 14; act. 472 und 478) seien für das Gericht plausibel. Nachdem der Beklagte am tt.mm. 2015 das ordentliche Pensionierungsal- ter in der Schweiz erreicht habe, in der Folge seine Erwerbstätigkeit in der - 24 - Schweiz reduziert und im Herbst 2018 (Wegzug nach Kanada) endgültig aufgegeben habe, seien keine familienrechtlich schützenswerte Gründe er- kennbar, die E. GmbH gesellschaftlich weiterzuführen. Wie der Beklagte zutreffend ausführe, sei der Wert der E. GmbH per Urteilsdatum und nicht per 31. März 2015 massgebend. Nachdem die E. GmbH zwischenzeitlich nach konkursrechtlichen Vorgaben aufgelöst worden sei, sei bei der Errun- genschaft des Beklagten unter diesem Titel der Betrag von Fr. 0.00 einzu- setzen. Zur D. AG erwog die Vorinstanz (E. 5.3.2), der Beklagte habe diese im Jahr 1998, also vor der Eheschliessung im Jahr 2003, gegründet. Diese Gesell- schaft sei daher dem Eigengut des Beklagten zuzurechnen und bleibe bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unbeachtlich. Im Übrigen könne auf die Ausführungen zur GmbH verwiesen werden. Nachdem die D. AG zwischenzeitlich konkursrechtlich liquidiert worden sei, sei bei der Errun- genschaft des Beklagten aus diesem Titel der Betrag Fr. 0.00 einzusetzen. 4.2.2. 4.2.2.1. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe Milliardenprojekte geleitet und habe sich selber lediglich einen Lohn von Fr. 100'000.00 ausbezahlt. Ein solcher Lohn sei keinesfalls branchenüblich. Der Beklagte habe nie einen fixen Lohn bezogen, sondern sich über das Kontokorrent bedient. Damit sei erstellt, dass sich der Beklagte keinen marktgerechten Lohn ausbezahlt habe. Der Beweisschluss der Vorinstanz sei daher aktenwidrig und willkür- lich. Falls sich der Beklagte einen viel zu tiefen oder überhaupt keinen Lohn ausbezahlt habe und erhebliche stille Reserven in der AG verblieben und zum Stichtag vorhanden gewesen seien und der Ertragswert hoch gewe- sen sei zum Zeitpunkt des Stichtages, so hätte der Beklagte die Pflicht ge- habt, diesen Wert zu bewahren. Aus zwei Rechnungen aus dem Jahre 2013 (Berufungsbeilagen B71 und B72) ergebe sich, dass der Beklagte auch mit der AG erheblichen Gewinn habe erzielen können, monatlich ge- gen Fr. 15'000.00. Auf die Lohnausweise könne daher von vorneherein nicht abgestellt werden, da sich der Beklagte diese selber ausgestellt habe und seinen eigenen offiziellen Lohn habe definieren können. Entsprechend werde der Beklagte zum Stichtag ein grosses Vermögen respektive erheb- liche Errungenschaftswerte auf den Konti der GmbH und der AG gehabt haben. Da der Beklagte dieses Vermögen durch seine Arbeit während der Ehe erwirtschaftet habe, gehöre die Hälfte davon der Klägerin. Der Be- klagte habe jede Mitwirkung verweigert und keinen einzigen Kontoauszug eingereicht. Dies deute offensichtlich auf eine massive Schädigungsabsicht hin. Die fehlende Mitwirkung hätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. Zudem reicht die Klägerin mit der Berufung neue Urkun- den ein, u.a. einen Vertrag (Berufungsbeilage B70), aus dem hervorgehe, dass der Beklagte zwischen 2007 und 2014 jährlich mindestens - 25 - Fr. 240'000.00 verdient habe. Ausserdem legt die Klägerin zwei Rechnun- gen der D. AG in Recht (Berufungsbeilage B71 und B72), die belegen sol- len, dass der Beklagte nicht nur mit der GmbH sondern auch mit der AG sehr aktiv gewesen sei. Das Einkommen des Beklagten dürfte somit bei ca. Fr. 500'000.00 gelegen haben. Weiter sei in keiner Weise widerlegt wor- den, dass der Beklagte die E. GmbH absichtlich habe in Konkurs gehen lassen und dass er dieser bei seinem Wegzug aus der Schweiz sämtliche Mittel entzogen habe, um sie nicht mit seiner Frau teilen zu müssen. Der Konkurs sei im Rahmen der Hinzurechnung von Bedeutung. So sei die GmbH offenbar per Herbst 2018 Konkurs gegangen und damit nachträglich zum Stichtag [31. März 2015]. Die Gründe für diesen Konkurs seien sehr wohl relevant. Allein mit der Pensionierung des Beklagten lasse sich dieser Umstand nicht erklären. Indem die Vorinstanz kein Gutachten in der bean- tragten Form angeordnet habe und sich zur Zweckdienlichkeit nicht verneh- men lasse, verletze sie Bundesrecht und verunmögliche eine sachgerechte Berufung. Der Beklagte sei x-fach aufgefordert worden, sämtliche seine Konti per Stichtag offenzulegen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachge- kommen. Entsprechend sei von einem hypothetischen Wert auszugehen. Bis der Beklagte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, sei von ei- nem Anspruch der Klägerin von Fr. 500'000.00 auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte Projekte im Umfang von Fr. 1.7 Milliar- den geleitet und überdurchschnittlich viel verdient habe. 4.2.2.2. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 22), die Klägerin führe mit kei- nem Wort aus, welche güterrechtliche Relevanz es habe, falls der Beklagte sich tatsächlich keinen branchenüblichen Lohn ausbezahlt haben sollte. Falls dem so wäre, würde höchstens der zu teilende Wert der GmbH an- steigen. Weil diese aber im massgebenden Zeitpunkt keinen Wert gehabt habe, sei die Rüge prinzipiell ohne entscheidwesentliche Relevanz. Die Vorinstanz habe Recht, wenn sie ausführe, dass die GmbH per Teilungs- datum keinen Wert gehabt habe, weil die GmbH dann bereits konkursrecht- lich aufgelöst worden sei. Es müsse präzisiert werden, dass lediglich die Stammanteile bzw. Aktien güterrechtlich relevant seien. Vorliegend sei aber das Ergebnis in beiden Fällen, dass kein güterrechtlich relevanter Wert bestanden habe. Somit sei ein Gutachten hinsichtlich des Wertes der AG und der GmbH per Stichtag und per Urteilsdatum offensichtlich unge- eignet, einen güterrechtlichen Anspruch der Klägerin zu beweisen. Weiter bestreitet der Beklagte, dass er ein Einkommen von mindestens Fr. 500'000.00 gehabt habe. 4.2.3. Was die Klägerin aus ihren Ausführungen zur GmbH und AG sowie zum scheinbar nicht branchenüblichen Lohn des Beklagten zu ihren Gunsten - 26 - ableiten will, legt sie nicht dar. Auch die pauschale Behauptung, der Be- klagte habe mindestens Fr. 500'000.00 verdient, belegt die Klägerin nicht ansatzweise. Es ist ausserdem nochmals festzuhalten, dass die mit der Be- rufung neu eingereichten Belege (B59 bis B72) nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 1.6). Es wäre jedoch auch bei Berücksichtigung der Unter- lagen nicht ersichtlich, was die Klägerin daraus ableiten will. Die Klägerin setzt sich in ihrer Berufung denn auch nicht substantiiert mit den Erwägun- gen und der Begründung der Vorinstanz auseinander. Sie geht mit keinem Wort auf die Begründung der Vorinstanz ein, dass die Gesellschaften nur zur Abwicklung der Tätigkeit des Beklagten als Ingenieur gegründet worden seien und kein eigenes Vermögen gehabt hätten und dass sich der Be- klagte einen branchenüblichen Lohn ausbezahlt habe. Auch verkennt die Klägerin, dass der Beklagte, der 2015 das Pensionsalter erreicht hat, nicht verpflichtet gewesen ist, den Wert der GmbH oder der AG zu erhalten bzw. seine Geschäftstätigkeit weiterzuführen. Die Klägerin ist mit ihren pauscha- len Vorbringen somit nicht zu hören. Allgemein kann aber festgehalten werden, dass bei Scheidung oder ge- richtlicher Anordnung der Gütertrennung die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Begehren eingereicht wor- den ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Somit ist vorliegend Stichtag für die Auflö- sung des Güterstandes der 31. März 2015 (gerichtliche Anordnung der Gü- tertrennung). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güter- standes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinander- setzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Für den Wert der GmbH und der AG ist damit – entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz – der Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils relevant. Die beiden Gesellschaften sind zwi- schenzeitlich nach den konkursrechtlichen Bestimmungen liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden (Löschung der E. GmbH: tt.mm. 2021; Löschung D. AG: tt.mm. 2019). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung stellen diese Gesellschaften somit keinen Wert mehr dar. Weiter ist festzu- halten, dass keine Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigen- gut besteht, wenn der in der dem Eigengut zugeordneten Unternehmung tätige Ehegatte einen Lohn bezog, der vergleichsweise auch einem Dritten ausbezahlt worden wäre (BGE 125 III 1 E. 4a). Die Vorinstanz hat den Lohn des Beklagten als branchenüblich eingestuft. Inwiefern dem nicht so sein sollte, legt die Klägerin nicht substantiiert dar und ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Vorinstanz zur E. GmbH sowie zur D. AG sind damit ins- gesamt nicht zu beanstanden und die Klägerin kann diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit die Klägerin vorbringt, es müsse geprüft werden, ob diesen Gesellschaften "unsachlich Vermögenswerte entzogen worden" seien, wäre es nach der Verhandlungsmaxime an ihr gelegen, ent- sprechende konkrete Behauptungen aufzustellen. - 27 - 4.3. 4.3.1. Betreffend das Haus mit Bauland in R. erwog die Vorinstanz vorab (E. 5.4.2.1), die Parteien hätten am tt.mm. 2003 einen notariell beurkunde- ten Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie unter anderem geregelt hätten, dass die Erträge aus dem Eigengut eines Ehegatten nicht in die Errungenschaft fallen, sondern im Eigengut verbleiben. Weiter erwog sie, der Beklagte habe die Liegenschaft am tt.. / tt.mm.2002 gekauft. Diese stelle somit Eigengut des Beklagten dar. Auch der Erlös aus den vier Bau- landverkäufen und der Liegenschaftsverkauf verbleibe als Surrogat im Ei- gengut. Unbestritten geblieben sei, dass der Beklagte bei den Verkäufen den konjunkturellen Mehrwerten behalten könne. Zu den von der Klägerin geltend gemachten wertvermehrenden Investitio- nen hielt die Vorinstanz fest, die Steuererklärungen taugten von vornherein nicht zum Nachweis von wertvermehrenden Investitionen, sondern nur zur Dokumentation der Höhe des Liegenschaftsunterhalts. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich nicht einmal ansatzweise ein Errungenschaftsan- spruch der Klägerin gegenüber dem Eigengut des Beklagten. 4.3.2. 4.3.2.1. Die Klägerin führt aus (Berufung S. 19), als Beweismittel sei beantragt wor- den, dass der Beklagte die Kauf- und Verkaufsverträge der Liegenschaft in R. offenlege und sich über die getätigten Investitionen ausweise. Inwiefern das nicht zielführend gewesen sei, begründe die Vorinstanz mit keinem Wort. Eine sachgerechte Berufung sei so nicht möglich. Die Klägerin habe Anspruch auf den konjunkturellen Mehrwert. Habe der Beklagte während der Ehe Errungenschaft ins Eigengut investiert, so habe die Klägerin an- teilsmässig Anspruch auf einen Anteil am konjunkturellen Mehrwert. 4.3.2.2. Der Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 38 ff.), die Klägerin habe keine einzige Investition in die Liegenschaft in R. behauptet. Sie ig- noriere ausserdem, dass der Beklagte aufgefordert worden sei, die Kauf- und Verkaufsverträge einzureichen. Dem sei er nachgekommen. Bereits in den Rechtsschriften sei ausgeführt worden, dass keine Investitionen in die Liegenschaft stattgefunden hätten (negativa non sunt probanda). An der Parteibefragung seien keine Fragen zu Investitionen in die Liegenschaft gestellt worden. Die Klägerin habe an keiner Stelle explizit einen Anteil am konjunkturellen Mehrwert gefordert. Abgesehen davon entspreche es auch der klaren Aktenlage, dass die Klägerin keinen Anspruch am konjunkturel- len Mehrwert habe, zumal die Parteien zusätzlich ehevertraglich vereinbart hätten, dass Eigengutserträge im Eigengut verbleiben. - 28 - 4.3.3. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft in R. ins Eigengut des Beklagten gehört. Im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben ist ebenfalls, dass der konjunkturelle Mehrwert beim Beklagten verbleibt. Die Klägerin führte in der begründeten Scheidungsklage aus (act. 116), der Mehrwert der Liegenschaft sei neben dem konjunkturellen Mehrwert auf wertvermeh- rende Investitionen zurückzuführen. Dass der Klägerin ein Anteil am kon- junkturellen Mehrwert zustünde, wurde nicht behauptet bzw. wird nun erst- mals im Berufungsverfahren geltend gemacht. Auf dieses Vorbringen ist somit nicht einzutreten. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gestützt auf den Ehe- und Erbvertrag vom tt.mm. 2003 der konjunkturelle Mehrwert ohnehin dem Eigengut des Beklagten zuzuschreiben wäre und die Klägerin daher keinen Anspruch daraus ableiten könnte. Wenn die Beklagte vorbringt, eine sachgerechte Berufung sei nicht mög- lich, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die Kauf- und Verkaufsverträge durch den Beklagten mit Eingabe vom 29. September 2020 (Beilagen 10 und 11) eingereicht wurden. Welchen Anspruch die Klägerin aus den ge- nannten Urkunden ableiten will, ist jedoch nicht klar. Mit ihren pauschalen Vorbringen, der Beklagte habe Investitionen in die Liegenschaft getätigt, ohne diese konkret zu benennen, legt sie jedenfalls nicht substantiiert dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz zur Liegenschaft in R. falsch sein sollen. Die Begründung der Vorinstanz, dass zu Gunsten der Klägerin kein Anspruch aus der Liegenschaft in R. besteht, ist nicht zu beanstanden. 4.4. 4.4.1. Zur Liegenschaft in U., Kanada, erwog die Vorinstanz (E. 5.5), die Liegen- schaft in Kanada sei nach Auffassung des Gerichts bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung anders als diejenige in R. zu behandeln. Die einge- reichten Steuererklärungen seien grundsätzlich geeignet, um bei Liegen- schaften, die nicht als Ferienwohnung dienten, den Beweis zu erbringen, dass Mittel aus der Errungenschaft verwendet worden seien, um die Wert- vermehrung und den Werterhalt (im Sinne von Unterhalt) nachzuweisen. Steuerrechtlich habe sich der Eigentümer den Eigenmietwert sämtlicher Liegenschaften anzurechnen. Im Gegenzug sei er berechtigt, allfällige Schuldzinsen und Unterhaltskosten, welche die jeweilige Liegenschaft be- träfen, in Abzug zu bringen. Der Eigentümer könne so das steuerbare Rein- einkommen reduzieren, so dass ein tieferer Steuersatz zur Anwendung ge- lange, der zu einer tieferen Steuerbelastung führe. Werde die steuerliche Eigendeklaration in die Begrifflichkeit einer güterrechtlichen Auseinander- setzung übersetzt, bedeute dies, dass der Eigentümer geltend mache, dass er Einkünfte (Errungenschaftsmittel) in der vergangenen Steuerperiode verwendet habe, um den Unterhalt einer Liegenschaft, die in seinem Allein- eigentum stehe (Eigengut), zu finanzieren. Bei der Liegenschaft in R. habe - 29 - die Klägerin einen "Gegenwert" gehabt, weil die Wohnung als Familienwoh- nung gedient habe. Daher führe bei der güterrechtlichen Auseinanderset- zung die Verwendung der Einkünfte nicht zu einer Aufrechnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten nur wertvermehrende und nicht bloss werterhaltende Investitionen zu einer Ersatzforderung führen. Bei der Farm in Kanada verhalte es sich anders. Die Klägerin habe wäh- rend der meisten Zeit keinen "Gegenwert" gehabt. Hingegen habe der Be- klagte einen Mehrwert realisiert: er habe Steuern gespart, weil er abzugs- fähige Ausgaben steuerrechtlich über seine Errungenschaft abgewickelt habe und nicht auf Eigengutsmittel habe zurückgreifen müssen. Unter die- sen konkreten Umständen sei der Beklagte bei der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung zu behaften und es sei eine Ersatzforderung seiner Errun- genschaft gegenüber seinem Eigengut grundsätzlich zuzulassen. Die Klä- gerin könne sich in diesem Punkt auf den Vertrauensschutz berufen. Die Ersatzforderung berechnete die Vorinstanz, indem sie die die deklarier- ten Abzüge gemäss Steuererklärungen der Jahre 2003 bis 2015 summierte (total Fr. 95'780.00). Die Hälfte, Fr. 47'890.00, wies sie als güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau aus. Unbeachtlich sei aus Sicht des Gerichts, dass der Beklagte Zahlungen aus dem kanadischen Line of Credit an die Eigengutsliegenschaft als güter- rechtlich irrelevant erachte. Entscheidend sei einzig, dass der Beklagte in der Schweiz steuerrechtliche Erklärungen abgegeben und dadurch finanzi- elle Vorteile erlangt habe und sich nun heute bei diesen Erklärungen güter- rechtlich behaften lassen müsse. 4.4.2. 4.4.2.1. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 20 f.), der Beklagte habe die Liegen- schaft für ca. Fr. 1.7 Millionen verkauft (Berufungsbeilage 66). Die Klägerin habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass jährlich mindestens Fr. 15'000.00 aus der Errungenschaft in die Liegenschaft in S. geflossen seien. Der Beklagte habe dies an der Verhandlung sinngemäss bestätigt. Er müsse dort einen "Werkzeugpark" unterhalten und das gesamte Anwe- sen pflegen. Die Liegenschaft verfüge über einen erheblichen Wert und be- finde sich in einem "Top-Zustand". Dies gehe mit jahrelangen, ehelichen und intensiven Investitionen in die Liegenschaft einher. Diese Investitionen seien über Errungenschaft finanziert und während der Ehe amortisiert wor- den. Anders lasse sich der hohe Nettoerlös nicht erklären. Es gehe nicht an, davon auszugehen, die Investitionen hätten sich auf den Betrag be- schränkt, der in den Steuererklärungen ausgewiesen worden sei. 4.4.2.2. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 41 ff.), die Liegenschaft in Ka- nada sei Eigengut des Ehemannes. Was der Verkauf dieser Liegenschaft - 30 - für eine güterrechtliche Relevanz haben solle, sei weder begründet noch ersichtlich. Es seien keine Errungenschaftsmittel für die Liegenschaft in Ka- nada aufgewendet worden. Es sei falsch, dass der Beklagte bestätigt habe, dass jährlich Fr. 15'000.00 aus Errungenschaft investiert worden seien. Amortisationen würden über die Powerline of Credit erfolgen, welche eine Eigengutsschuld sei. 4.4.3. 4.4.3.1. Der Beklagte bemängelt in seiner Berufung (S. 6 ff.) ebenfalls die Ausfüh- rungen der Vorinstanz betreffend die Liegenschaft in Kanada. Zusammen- fassend mache die Vorinstanz betreffend die angeblichen Investitionen in die Eigengutsliegenschaft in Kanada zwei Fehler: Zum einen folgere die Vorinstanz auf willkürliche Weise und unter Verletzung des Verhandlungs- grundsatzes und der Beweislastregeln aus (Pauschal-)Abzügen in den Steuererklärungen, dass Errungenschaftsmittel des Beklagten in die Eigen- gutsliegenschaft in Kanada geflossen seien. Zum anderen begründe die Vorinstanz das Entstehen einer Ersatzforderung der Errungenschaft des Beklagten in der Höhe der (Pauschal-)Abzüge bei den Steuern mit der Tat- sache, dass die Parteien in der Schweiz weniger Steuern hätten zahlen müssen, wobei sie aber diese Einsparungen bei den Steuern für ihren Un- terhalt laufend verbraucht hätten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stehe der Errungenschaft des Beklagten somit keine Ersatzforderung am Eigengut des Beklagten zu. 4.4.3.2. Die Klägerin führt dazu aus (Berufungsantwort S. 1 ff.), der Beklagte wäre in der Lage gewesen, entsprechende Belege zu den Investitionen ins Haus in Kanada vorzulegen. Anhand der Steuerauszüge sei belegt, dass immer wieder Mittel der Errungenschaft nach Kanada geflossen seien. Ausserdem habe der Beklagte nicht ansatzweise belegt, aus welcher Gütermasse die Amortisationen und die Investitionen getätigt worden seien. Entsprechend trage der Beklagte die Beweislast. 4.4.4. Von den Parteien unbestritten ist, dass die Liegenschaft in U., S., Kanada, ins Eigengut des Beklagten gehört. Strittig ist, ob Investitionen aus der Er- rungenschaft in die Eigengutsliegenschaft getätigt worden und wie hoch diese gewesen seien. Die Vorinstanz argumentiert widersprüchlich, wenn sie betreffend die Lie- genschaft in R. ausführt, die Steuererklärungen taugten von vornherein nicht zum Nachweis von wertvermehrenden Investitionen, sondern nur zur Dokumentation der Höhe des Liegenschaftsunterhalts, und betreffend Lie- genschaft in Kanada dann ausführt, die Steuererklärungen seien geeignet, den Beweis zu erbringen, dass Mittel aus der Errungenschaft verwendet - 31 - worden seien, die zu Wertvermehrung und Werterhalt beigetragen hätten. Die Steuererklärungen vermögen einerseits nicht zu belegen, dass wert- vermehrende Investitionen in die Liegenschaft getätigt worden sind, da in der Steuererklärung lediglich der Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden kann (§ 39 Abs. 2 StG). Andererseits kann aus der Deklaration in der Steuererklärung nicht einfach geschlossen werden, dass die Mittel, die für den Liegenschaftsunterhalt aufgewendet wurden, der Errungenschaft entstammen. So kommt es regelmässig vor, dass grössere Investitionen oder Unterhaltsaufwendungen aus dem Vermögen und nicht aus dem Ein- kommen getätigt werden. Der Beklagte legt in seiner Berufung zudem glaubhaft dar (S. 7 ff.), dass die Mittel, die in die Liegenschaft in Kanada investiert worden sind, dem Line of Credit und damit seinem Eigengut ent- stammten. Sofern Eigengutsmittel des Beklagten in seine Eigengutsliegen- schaft investiert wurden, kann dies aber nicht zu einem güterrechtlichen Anspruch der Klägerin führen. Für die behaupteten Investitionen in die Lie- genschaft aus Errungenschaftsmitteln trägt im Übrigen die Klägerin, welche daraus güterrechtliche Ansprüche ableiten will, die Behauptungs- und Be- weislast. Dieser ist sie nicht nachgekommen. 4.4.5. Die Berufung des Beklagten ist daher betreffend Liegenschaft in S., Ka- nada, gutzuheissen. Die Berufung der Klägerin ist diesbezüglich abzuwei- sen. 4.5. 4.5.1. 4.5.1.1. Der Beklagte bemängelt (Berufung S. 18 ff.), dass die Vorinstanz seine An- träge in seiner Eingabe vom 1. März 2021 (Forderung einer Parteientschä- digung von Fr. 6'688.00 und Saldoklausel) nicht beurteilt habe. Die Klägerin habe die Dispensation des Beklagten von der physischen bzw. persönli- chen Teilnahme an der Hauptverhandlung angefochten. Das Obergericht sei auf die entsprechende Beschwerde mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 (ZOR.2020.70) nicht eingetreten und habe die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'688.00 zu bezahlen. Die Eingabe vom 1. März 2021 und die geänderten Rechtsbegehren seien von der Vorinstanz völlig ignoriert und nicht beurteilt worden. Die Vor- instanz habe damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. 4.5.1.2. Eine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 1B_579/2020 E. 3). Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder - 32 - Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1). Eine Rechts- verweigerung kann auch darin liegen, dass sich das Gericht mit rechtsge- nügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht ausei- nandersetzt (BGE 1B_579/2020 E. 3). Das rechtliche Gehör verlangt ins- besondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Par- teien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sach- gerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). 4.5.1.3. Dem Beklagten ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn er ausführt, auf seine Klageänderung vom 1. März 2021 sei nicht eingegangen und seine Begeh- ren seien erstinstanzlich nicht beurteilt worden. Die Eingabe vom 1. März 2021 ist weder im Verfahrensverlauf aufgeführt, noch werden die darin ge- stellten Rechtsbegehren unter der Rubrik "Güterrecht" behandelt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 8C_682/2020 E. 3.1.2). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei ei- ner schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Vorliegend kann der Beklagte mit der Berufung gegen den erstinstanzli- chen Entscheid vorgehen und es handelt sich um eine Rechtsfrage, die von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten. 4.5.2. 4.5.2.1. Der Beklagte führt in der Berufung aus, da die Klageänderung noch vor der Hauptverhandlung eingereicht worden sei, sei Art. 227 ZPO anwendbar und eine Klageänderung sei zulässig, wenn der geänderte oder neue An- spruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sei und mit dem bis- herigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehe. Der vor dem - 33 - erstinstanzlichen Scheidungsentscheid entstandene Anspruch des Beklag- ten auf eine Parteientschädigung von Fr. 6'688.00 sei somit in der güter- und vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen. 4.5.2.2. Die Klägerin hält entgegen (Berufungsantwort S. 9 f.), die Höhe der Partei- entschädigung sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Erst wenn das Schei- dungsgericht wirklich eine Parteientschädigung in dieser Höhe dem Be- klagten zusprechen würde, könne die Klägerin eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2020 anheben. Die Höhe der Parteientschä- digung sei willkürlich hoch. Ausserdem sei die Eingabe verspätet. Der Ent- scheid datiere vom 16. Dezember 2020 und der Beklagte habe drei Monate gewartet, dieses Novum geltend zu machen. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung seien ohnehin nicht gegeben. 4.5.3. Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beur- teilen ist und a.) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusam- menhang steht; oder b.) die Gegenpartei zustimmt. Vorliegend wurde die Klageänderung am 1. März 2021 eingereicht und da- mit noch vor der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2021. Die erfolgte Klage- änderung hat keinen Wechsel der Verfahrensart zur Folge, da sich das Scheidungsverfahren stets nach Art. 274 ff. ZPO bzw. Art. 219 ff. ZPO rich- tet. Da die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend gemachte Parteientschädigung im Rahmen des vorliegenden Scheidungs- verfahrens entstanden ist, ist auch der sachliche Zusammenhang gegeben. Somit war die Klageänderung des Beklagten grundsätzlich möglich. 4.5.4. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Darunter fallen nicht nur eherechtliche Schulden, sondern alle Schulden zwischen den Ehegatten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund (BGE 5A_803/2010 E. 3.2.1), weshalb grundsätzlich auch Forderungen aus Parteientschädigungen in die vermögensrechtliche Auseinanderset- zung einbezogen werden können. Inwiefern die mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2020 (ZOR.2020.70) festgesetzte Parteientschädigung nicht in Rechtskraft erwachsen sein soll, erschliesst sich nicht. Gegen den ge- nannten, selbständig anfechtbaren Entscheid wurde von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen, wodurch dieser unangefochten in Rechtskraft er- wachsen ist. Der Beklagte hat somit rechtskräftig einen Anspruch gegen- über der Klägerin in der Höhe von Fr. 6'688.00. - 34 - Es ist aber anzumerken, dass mit dem Vorliegen eines rechtskräftigen Ent- scheids der Anspruch des Beklagten bereits gerichtlich beurteilt worden und damit einforderbar ist. Die Klägerin ist daher im vorliegenden Verfahren nicht erneut zur Bezahlung von Fr. 6'688.00 zu verpflichten. Der Anspruch auf Bezahlung der Parteientschädigung von Fr. 6'688.00 aus dem Verfah- ren ZOR.2020.70 ist aber der Klarheit halber bei der güterrechtlichen Aus- einandersetzungserklärung vorzubehalten (vgl. BGE 5A_803/2010 E. 3.3). 4.6. Die Berufung der Klägerin erweist sich in sämtlichen Punkten betreffend das Güterrecht als unbegründet und ist damit abzuweisen. Die Berufung des Beklagten erweist sich betreffend die Liegenschaft in Kanada als be- gründet. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Ent- scheids aufzuheben und mit der Feststellung zu ersetzen, dass die Par- teien güterrechtlich auseinandergesetzt sind (mit dem Vorbehalt gemäss E. 4.5.3). 5. 5.1. Beide Parteien beanstanden den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Klägerin verlangt einen monat- lichen Unterhalt von Fr. 4'616.00 (Berufung Antrag 12 und 13). Der Be- klagte beantragt, es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Ehegatten- unterhalt geschuldet sei (Berufung Antrag 5). 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz bestimmte den gebührenden Unterhalt der Parteien nach der Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung. Dazu stellte sie zunächst den Bedarf der Parteien fest (E. 6.3.1 und 6.4.3). Beim Beklagten bezifferte sie den Bedarf mit Fr. 4'172.00 (Grundbetrag: Fr. 863.00; Grundbetrag C.: Fr. 431.00; Wohnkosten: Fr. 251.00; Liegen- schaftsunterhalt: Fr. 675.15; Grundsteuer: Fr. 332.80; Auslagen Schule für C.: Fr. 76.00; Kosten Mobilität: Fr. 800.25; Steuern: Fr. 742.80). Bei der Klägerin bezifferte sie den Bedarf mit Fr. 4'616.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'375.00; KVG-Prämie: Fr. 435.00; Arbeits- weg: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 200.00; Vorsorgeunterhalt: Fr. 1'306.00). 5.2.2. Weiter ermittelte die Vorinstanz die Einkommen der Parteien mit Fr. 3'410.45 beim Beklagten und Fr. 3'000.00 bei der Klägerin (E. 6.4.1 und 6.4.3). - 35 - 5.2.3. Die Vorinstanz stellte schliesslich fest (E. 6.4.3), dass bei der Klägerin ein ungedeckter gebührender Unterhalt von Fr. 1'616.00 resultiere. 5.3. Der Beklagte beanstandet in seiner Berufung (S. 23 ff.), die Vorinstanz führe zu Unrecht aus, der gebührende Unterhalt der Klägerin betrage Fr. 4'616.00 und nach Abzug eines hypothetischen Eikommens von Fr. 3'000.00 resultiere ein ungedeckter Betrag von Fr. 1'616.00. Der Be- klagte habe ein Rechtsschutzinteresse daran, dass die Feststellung der Unterdeckung aufgehoben werde, weil sie zur Festsetzung einer Rente be- rechtige, falls sich die finanziellen Verhältnisse des Beklagten entspre- chend verbesserten. 5.4. 5.4.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (E. 6.4.1), er beziehe ein Einkommen aus Rentenleistungen der AHV von Fr. 2'855.00 nebst ei- ner monatlichen Rente von CAD 53.65 aus dem F. und CAD 255.60 aus der G., total CAD 309.25, was Fr. 235.00 entspreche. Weiter erziele der Beklagte gemäss eigenen Angaben Mieteinnahmen mit seiner Farm von monatlich CAD 421.65, was somit Fr. 320.45 entspreche. Total wurde das monatliche Einkommen auf Fr. 3'410.45 beziffert. 5.4.2. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung zusammenfassend vor (Berufung S. 21 ff.), der Beklagte habe sein Einkommen nicht offengelegt und es gehe nicht an, zu behaupten, dass er dieses Einkommen für sich alleine behalten könne. Erträge aus dem Eigengut gehörten in die Errungenschaft, entspre- chend seien diese Einnahmen auch beim Unterhalt zu berücksichtigen. Da Sohn C. eine militärische Schule besuche, welche jährlich CAD 80'000.00 koste, könne es nicht stimmen, dass der Beklagte nur Fr. 3'500.00 pro Mo- nat verdiene. Es sei daher nach wie vor von einem erheblichen Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 14'000.00 auszugehen. Die Vorinstanz habe die Auslagen des Ehemannes, zusammen mit C., mit Fr. 4'172.00 veran- schlagt. Darauf könne abgestellt werden. 5.4.3. Der Beklagte entgegnet (Berufungsantwort S. 45 ff.), die Klägerin begründe nicht, wieso sie dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 14'000.00 anrechnen lassen wolle. Falls der Beklagte über (liquides) Vermögen verfügen würde, was nicht der Fall sei, wäre es ihm nicht zuzu- muten, dies zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin zu ver- zehren. Er könne nicht verpflichtet werden, seine Altersvorsorge aufzuzeh- ren, um der Klägerin, welche erst 46 Jahre alt sei, einen Unterhaltsbeitrag - 36 - zu bezahlen. Am Rande sei anzumerken, dass die Klägerin eigentlich Kin- desunterhaltbeiträge für C. bezahlen müsste, weil der Beklagte bereits den Naturalunterhalt erbracht habe und immer noch erbringe. Stattdessen sei der Beklagte seit der Trennung der Parteien alleine für den Barunterhalt des Sohnes aufgekommen. 5.4.4. Die Klägerin setzt sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz ausei- nander und begründet nicht ansatzweise, weshalb dem Beklagten ein mo- natliches Einkommen von Fr. 14'000.00 anzurechnen sei. Es ist darauf hin- zuweisen, dass der Beklagte 2015 das ordentliche Pensionsalter erreicht und 2018 seine Arbeitstätigkeit endgültig aufgegeben hat. Er kann nicht verpflichtet werden, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das von der Vorinstanz eingesetzte Einkommen ist damit nicht zu beanstanden. 5.5. 5.5.1. Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz (E. 6.4.2), diese be- ziehe seit Jahren Sozialhilfe und habe ab Februar 2019 für sechs Monate an einem Aufbautraining teilgenommen. In den Rechtsschriften werde nicht vorgebracht, dass die Klägerin, die keinerlei Unterhaltsverpflichtung mehr habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, ihre Arbeitskraft (100%) voll auszuschöpfen. Der Hinweis, dass sie zum Zeit- punkt der Replik bereits 44 Jahre alt sei und man ihr kein hypothetisches Einkommen werde anrechnen können, sei mit Hinweis auf die neuste bun- desgerichtliche Rechtsprechung nicht (mehr) zu hören. Sie lebe seit 2015 getrennt und seit Herbst 2018 müsse sie sich auch nicht mehr um den Sohn kümmern. Nach dem Gesagten sei der Klägerin daher ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.00 anzurechnen. 5.5.2. Der Beklagte führt in seiner Berufung aus (S. 24 f.), die Vorinstanz habe der Klägerin zu Recht eine 100%-ige Erwerbstätigkeit zugemutet. Dabei sei der Klägerin aber nur ein Einkommen von Fr. 3'000.00 angerechnet wor- den. Ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe sei der Klägerin bereits im Eheschutzentscheid vom 1. April 2016 angerechnet worden. Das Ober- gericht habe damals noch zu verstehen gegeben, dass der Klägerin auch ein höheres Einkommen hätte angerechnet werden können. Die Vorinstanz führe zwar richtig aus, dass die Klägerin Sozialhilfe bezogen und an einem Aufbautraining teilgenommen habe (E. 6.4.3). Diese Darstellung sei aber unvollständig. Bereits im Zeitpunkt des Abänderungsverfahrens habe die Klägerin den theoretischen Teil des Lehrgangs Pflegehelferin absolviert, den praktischen Teil aber noch nicht bestanden. Es sei ihr möglich und zu- zumuten, diesen Abschluss nachzuholen und in diesem Bereich zu arbei- ten. Dabei sei anzumerken, dass es gemäss Bundesgericht nicht willkürlich sei, von einer Person zu erwarten, die SRK-Ausbildung zu absolvieren, in - 37 - diesem Bereich zu arbeiten und ein Nettoeinkommen von Fr. 4'300.00 zu erwirtschaften. Die Klägerin arbeite inzwischen seit zwei Jahren wieder im Bereich der Gastronomie. Es sei ihr ohne weiteres möglich, eine Vollzeit- stelle in diesem Bereich zu finden, wo notorischerweise händeringend nach Personal gesucht werde. Der vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärte Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) sehe für Mitar- beiter ohne Berufslehre einen Mindestlohn von Fr. 3'477.00 brutto vor. Es bestehe zudem Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Unter Berücksichti- gung von Sozialversicherungsabzügen von 13% betrage der Mindestlohn monatlich rund Fr. 3'280.00 netto. Noch nicht berücksichtigt sei insbeson- dere die jahrelange Arbeitserfahrung der Klägerin, das Trinkgeld und ein allfälliges Wirtepatent. Der Klägerin sei also ein monatliches Nettoeinkom- men von mind. Fr. 4'000.00 anzurechnen, entweder für eine Tätigkeit im Bereich der Gastronomie oder als Pflegehelferin SRK. In der Berufungsantwort führte der Beklagte zudem aus (S. 47 f.), der Klä- gerin sei ein hypothetisches Einkommen von mind. Fr. 4'000.00 anzurech- nen. Die Klägerin sei bei der Trennung 38 Jahre alt gewesen. Die Klägerin vergesse, dass sie den Wiedereinstieg ins Berufsleben mit der Führung des Restaurants I. in W. tatsächlich geschafft habe und es ihr zumutbar sei, den SRK-Kurs abzuschliessen. Die Klägerin könne sich hinsichtlich der ver- meintlichen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht auf die Lebensprä- gung oder die Rollenverteilung berufen. Mit der Scheidung oder Trennung trete insofern eine Zäsur ein, als die Besorgung des gemeinsamen Haus- haltes wegfalle und der entsprechende Ehegatte bei gegebener tatsächli- cher Möglichkeit und unter Vorbehalt der Kinderbetreuung frei werde, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Dies gelte vorliegend umso mehr, da die Klägerin keine Betreuungsaufgaben wahrnehmen müsse, der Beklagte während des Zusammenlebens sich auch um den Haushalt gekümmert habe und der Klägerin bereits im Eheschutzverfahren eine Erwerbstätigkeit zugemutet worden sei. 5.5.3. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort S. 10 ff.), sie verfüge über keine Ausbildung und habe nie ausserhäuslich gearbeitet. Es sei ihr trotz Bemü- hungen nicht möglich, eine Anstellung zu finden oder eine Arbeit aufzuneh- men. Etwas Anderes werde gar nicht behauptet. Vielmehr weise der Be- klagte darauf hin, dass die Klägerin die Ausbildung zur Pflegehelferin nicht bestanden habe. Indes habe die Klägerin nicht nur den praktischen Teil nicht bestanden, sondern auch den theoretischen Teil. Entsprechend sei es aussichtslos, diesen Test ein weiteres Mal zu machen. Ein Einkommen von Fr. 4'000.00 sei absurd und aktenwidrig. Die Klägerin lebe seit Jahren von der Sozialhilfe und habe alles unternommen, um ein Einkommen zu erzielen. - 38 - In ihrer Berufung führt die Klägerin zudem aus (S. 22 f.), sie sei zum Zeit- punkt der Trennung bereits 44-jährig gewesen und habe danach versucht, eine Ausbildung zur Pflegehelferin zu bestehen. Die Ausbildung zur SRK- Pflegerin habe sie unbestrittenermassen nicht bestanden. Da die Klägerin ihre Bemühungen nachgewiesen habe, sei es ihr nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen, nach beinahe 20 Ehejahren den Schritt zurück ins Berufsleben zu vollziehen. Es gehe nicht an, der Klägerin ein hypothe- tisches Einkommen von Fr. 3'000.00 anzurechnen. Im vorliegenden Fall greife der Vertrauensschutz. Der Beklagte habe gewusst, dass sich die Klä- gerin schon viel früher um den Schritt ins Erwerbsleben hätte machen müs- sen und habe die Ehefrau erst nach der Trennung unterstützt. 5.5.4. 5.5.4.1. Bei der Ehescheidung gilt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeits- prozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit und zwar unab- hängig davon, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Ein Ehegatte hat daher bereits ab der Trennungsphase wieder einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehe- lebens besteht und die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts ge- mäss Art. 125 ZGB im Scheidungsurteil voraussichtlich nicht (oder nur in beschränktem Umfang) vorliegen werden (weil die Eigenversorgungsfähig- keit gegeben ist; BGE 5A_582/2018 und 5A_588/2018 E. 10.3.2; MAIER/SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 7. Aufl. 2022, N. 2a zu Art. 176 ZGB; s. auch: BGE 147 III 249 E. 3.4.; 147 III 308 E. 5.4). Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrags ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer An- strengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Bei der Beurteilung der Tatfrage, welche Erwerbstätigkeit einem Ehegatten konkret möglich ist, muss das Gericht insbesondere das Alter, die körperli- che Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Wei- terbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt etc., mithin generell die konkreten Chancen in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, er- mitteln. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht generalisierende Vermu- tungen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles. So ist beispiels- weise gemäss bundesgerichtlicher Anschauung Pflegepersonal gesucht und in diesem Bereich ein beruflicher Wiedereinstieg selbst für Personen in fortgeschrittenem Arbeitsalter und nach längerem beruflichem Unter- bruch mit der nötigen Anstrengung möglich, während in bestimmten Bran- chen selbst eine jüngere Person nach kürzerer Abwesenheit vom Arbeits- markt allenfalls Mühe bekundet, im angestammten Bereich wieder Fuss zu - 39 - fassen. Berücksichtigung finden muss auch, dass heute das Aus-, Um- und Weiterbildungsangebot in der Schweiz gross und vielfältig ist. Allerdings kann angesichts der persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie der konkreten Situation nicht jede Person gleichermassen davon profitie- ren. All dies ist im Einzelfall zu prüfen, wobei vor dem Hintergrund der Ma- xime der Eigenversorgung alle zumutbaren Anstrengungen für eine beruf- liche (Wieder-) Eingliederung verlangt werden dürfen und sich ein hypothe- tisches Einkommen anzurechnen lassen hat, wer sich diesen verweigert (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). 5.5.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin sich nicht substantiiert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Sie legt nicht dar, inwiefern es nicht angehe, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Wie be- reits im Entscheid betreffend Eheschutz (ZSU.2015.140 und ZSU.2015.350 E. 4.2.3) festgehalten wurde, war die Klägerin zum Tren- nungszeitpunkt (März 2015) erst 38 Jahre alt. Über gesundheitliche Prob- leme hat sie nicht geklagt und Kinderbetreuungspflichten, die einer Er- werbstätigkeit entgegenstehen könnten (vgl. BGE 5A_277/2014 E. 3.2), oblagen ihr ebenfalls keine. Es war insofern nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin kein vollzeitliches Erwerbspensum zugemutet werden könnte. An dieser Ausgangslage hat sich im vorliegenden Verfahren nichts geändert und der Klägerin ist grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit zuzumuten. 5.5.4.3. Fraglich ist die Höhe des hypothetischen Einkommens der Klägerin. Die Vorinstanz äussert sich in ihrem Entscheid nicht zu den eingesetzten Fr. 3'000.00, insbesondere nicht, worauf sich diese Zahl stützt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin über keine in der Schweiz anerkannte Berufsbildung verfügt. Die Klägerin selbst sah sich zum Zeitpunkt des Ehe- schutzentscheides in der Hotellerie. 2017 absolvierte sie sodann den Lehr- gang Pflegehelferin SRK, wobei sie am 7. Juli 2017 den theoretischen Teil des Lehrgangs erfolgreich bestand (Klagebeilage B7). An der Verhandlung vom 8. Januar 2019 führte die Klägerin aus, den praktischen Teil habe sie nicht bestanden, da sie nicht "folge" (act. 77). Sie werde von der Gemeinde auf der Suche unterstützt. Sie gehe ins Lernwerk, dann vielleicht in die Gastronomie (act. 77). Die Klägerin legt nicht dar, weshalb es ihr nicht zumutbar wäre, die prakti- sche Prüfung zur Pflegehelferin SRK zu wiederholen. Gemäss ihrer eige- nen Aussage scheiterte der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs nicht an ihren fachlichen Kenntnissen, sondern daran, dass sie die Anweisungen der Vorgesetzten nicht annahm und befolgte. Inwiefern es ihr somit nicht möglich sein sollte, diese Prüfung nachzuholen, ist nicht ersichtlich. Im Lohnbuch Schweiz 2022 (W EBER/AWA, Zürich 2022, S. 522 ff.) ist für Pfle- - 40 - gehelfer ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'991.30 aufgeführt. Unter Be- rücksichtigung eines 13. Monatslohnes und der Sozialabzüge (13%) ergibt dies für ein 100%-Pensum monatlich einen Nettolohn von rund Fr. 3'760.00. Die Klägerin war auch in der Gastronomie tätig (Restaurant I. in W.; act. 467). Es könnte der Klägerin somit auch eine Stelle im Bereich der Gastro- nomie zugemutet werden. Gemäss statistischem Lohnrechner Salarium 2018 dürfte es der Klägerin sogar möglich sein, ein monatliches Bruttoein- kommen von Fr. 4'387.00 (Median Frau, 46 Jahre alt, ohne abgeschlos- sene Berufsausbildung, Branche Gastronomie im Bereich personenbezo- gener Dienstleistungen, ohne Diensterfahrung) zu erzielen. Unter Berück- sichtigung der Sozialabzüge (13%) ergibt sich für ein 100%-Pensum ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 3'816.00. Es ist der Klägerin nach dem Gesagten ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 3'760.00 anzurechnen. 5.6. 5.6.1. Bezüglich der Berechnung des Bedarfs der Klägerin beanstandet der Be- klagte diverse Positionen (Arbeitsweg, Wohnkosten, Steuern, Kranken- kasse, Vorsorgeunterhalt; Berufung S. 27 ff.). 5.6.2. 5.6.2.1. Betreffend Arbeitswegkosten führt der Beklagte aus (Berufung S. 28), die Klägerin wohne in W.. Nachdem bekannt geworden sei, dass sie das Res- taurant I. in W. führe, seien der Klägerin keine Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen, falls davon ausgegangen werde, dass sie weiterhin im Res- taurant arbeite. Falls der Klägerin allerdings eine unselbständige Erwerbs- tätigkeit zugemutet würde, seien ihr höchstens Fr. 66.65 (Fr. 800.00 / 12) für ein [...]-Abo anzurechnen. Die Klägerin begründe mit keinem Wort, wieso sie auf ein Fahrzeug angewiesen sei. 5.6.2.2. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort S. 12), dass sie auf ein Auto an- gewiesen sei, sei angesichts des in Frage kommenden Stellenprofils kor- rekt. Selbst für Stellensuchende seien Arbeitswegkosten von Fr. 100.00 an- gemessen. Entsprechend seien diese Kosten nicht zu tief angesetzt. In Wirklichkeit müsse von Transportkosten von monatlich Fr. 500.00 ausge- gangen werden. 5.6.2.3. Gemäss Ziffer II/4 lit. d der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen - 41 - Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7] sind die Kosten für den Arbeitsweg im Existenzminimum zu berücksichti- gen. Für den öffentlichen Verkehr sind die effektiven Auslagen, für die Be- nützung eines Motorrads Fr. 55.00 und für ein Auto, sofern diesem Kom- petenzqualität zukommt, die festen und veränderlichen Kosten ohne Amor- tisation zu berücksichtigen. Ein Auto hat Kompetenzcharakter, wenn es für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Berufsausübung unabdingbar ist. Die Klägerin ist aktuell nicht arbeitstätig und lebt von der Sozialhilfe (Beru- fungsbeilage 73 und 74). Ihr ist ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen (vgl. E. 5.5 hiervor). Da zum heutigen Zeitpunkt nicht klar ist, wo die Klägerin arbeitstätig sein wird, können die Kosten für den Arbeitsweg nicht konkret ermittelt werden. Ein ermessensweiser Betrag von Fr. 100.00 ist in diesem Fall nicht zu beanstanden. 5.6.3. 5.6.3.1. Betreffend Wohnkosten beanstandet der Beklagte, der Mietzins von Fr. 125.00 für einen Einstellhallenplatz dürfe in den Wohnkosten nicht be- rücksichtigt werden, weil dem Fahrzeug der Klägerin kein Kompetenzcha- rakter zukomme. Somit seien nur Fr. 1'250.00 an Wohnkosten zu berück- sichtigen. 5.6.3.2. Gemäss Ziffer II./1 lit. b SchKG-Richtlinien, können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Be- zug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinste- hende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 E. 4b/cc, 5P.6/2004 E. 4.4) – im Existenzminimum ange- rechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden ge- mäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG demgegenüber heute für eine alleinstehende Person Mietkosten von monatlich Fr. 1'465.00 in der Region 1, von Fr. 1'420.00 in der Region 2 und von Fr. 1'295.00 in der Region 3 als Aus- gaben anerkannt. Die Gemeinde W. gehört zur Region 2 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaen- zungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaen- zungsleistungen.html). Unter Berücksichtigung, dass im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts für die alleinstehende Klägerin Mietkosten von monatlich Fr. 1'420.00 be- rücksichtigt würden, sind die geltend gemachten Mietkosten von Fr. 1'375.00 grundsätzlich angemessen. Die Klägerin belegt jedoch nicht, inwiefern ihrem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Die Kosten für - 42 - den Einstellhallenplatz von Fr. 125.00 können somit beim Bedarf nicht be- rücksichtigt werden. Die Wohnkosten sind damit auf Fr. 1'250.00 zu kürzen. 5.6.4. 5.6.4.1. Weiter bringt der Beklagte vor, die Steuern von Fr. 200.00 seien von der Klägerin nicht begründet worden und viel zu hoch. Sogar die Klägerin selbst habe in ihrer Replik nur noch mit Fr. 100.00 gerechnet. Es sei mit höchstens Fr. 50.00 monatlich bei einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'000.00 netto monatlich zu rechnen. Solange die Klägerin Sozialhilfe beziehe, seien allerdings gar keine Steuern zu berücksichtigen. 5.6.4.2. Die Klägerin führt aus, es liege im Ermessen des Gerichts, die Steuern zu schätzen. Entscheidend seien sodann nicht die einzelnen Zahlen, sondern die Gesamtsumme, welche anerkannt sei. Diese liege weit unter dem [zu] berücksichtigenden Existenzminimum. Sodann würden bei einem hypothe- tischen Einkommen auch die Steuern höher ausfallen. 5.6.4.3. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Steu- ern zu berücksichtigen. In den eherechtlichen Verfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berech- nung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- schliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, in: Das Familienrecht, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 72 zu Art. 163 ZGB). 5.6.4.4. Bei Wohnsitz in der Gemeinde W. ergibt sich für das Jahr 2022 und dem hypothetischen Einkommen der Klägerin von Fr. 3'760.00 gemäss Steuer- rechner des Bundes eine jährliche Steuerbelastung von Fr. 4'134.00, damit monatlich rund Fr. 344.00. Dabei ist als einziger Abzug jener für Versiche- rungsprämien und Zinsen für Sparkapitalien bereits berücksichtigt. Zieht man in Betracht, dass die Klägerin namhafte zusätzliche Steuerabzüge gel- tend machen kann (Berufsauslagen, Vorsorgeabzüge), scheint die Höhe der von der Vorinstanz eingesetzten Steuern jedenfalls nicht unangemes- sen. 5.6.5. 5.6.5.1. Weiter bringt der Beklagte vor (Berufung S. 32 ff.), hinsichtlich des Vorsor- geunterhalts habe die Vorinstanz – ohne die Ausführungen des Beklagten auch nur ansatzweise zu berücksichtigen – die Berechnung der Klägerin - 43 - unverändert übernommen. Im Gegensatz zu den übrigen Bedarfszahlen habe die Vorinstanz jedoch nicht die Ausführungen aus der Klage (Vorsor- geunterhalt von Fr. 500.00, Rn. 7.2.), sondern die Berechnung aus der Replik (Fr. 1'306.00, Rn. 4.3.) übernommen. Diese Vorgehensweise ver- letze den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör und auch den Ver- handlungsgrundsatz, wobei eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren grundsätzlich möglich sei. Die Vorinstanz begründe ihre Vorgehensweise damit, dass es prozessöko- nomisch sei, die Berechnung der Klägerin unverändert zu übernehmen und die Klägerin bei der "beruflichen Vorsorge unbestrittenermassen eine grosse Lücke" habe. Falsch sei, dass unbestrittenermassen eine grosse Lücke vorliege. Das prinzipiell gar keine Vorsorgelücke vorliegen könne, ergebe sich insbesondere aus den folgenden beiden Gründen: Wie bereits in der Duplik dargelegt worden sei, sei ein Vorsorgeunterhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur geschuldet, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund der Kinderbetreuung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen könne und damit eine Vorsorgelücke erleide. Nachdem der Sohn beim Beklagten lebe, habe die Klägerin keine Betreuungspflichten, könne deshalb eine Vollzeittätigkeit ausüben und habe somit keine Vorsorgelücke. Die Vorinstanz habe sodann der Klägerin auch ein Vollzeitpensum zugemutet. Es sei willkürlich von der Vorinstanz, wenn sie der Klägerin trotzdem noch einen Vorsorgeunterhalt zuspreche. Zu berücksichtigen sei als zweites, dass der Beklagte bereits am tt.mm. 2015 das gesetzliche AHV-Alter erreicht habe. Wie die Vorinstanz selbst zu Recht festhalte, erwirtschafte der Beklagte seit Ende 2018 kein Einkom- men aus Erwerbstätigkeit mehr und ein solches könne ihm auch nicht mehr zugemutet werden. Selbst wenn sich also die Parteien nicht geschieden hätten, wären vom Beklagten ab Erreichen des AHV-Rentenalters keine weiteren Mittel der Altersvorsorge geäufnet worden. In Anbetracht dessen könne der Klägerin auch aus diesem Grund nach der Scheidung keine er- hebliche Vorsorgelücke entstehen. Ihr dennoch einen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen würde bedeuten, dass die Klägerin durch finanzielle Beiträge des Beklagten ihre Altersvorsorge aufbauen bzw. verbessern könne, was ihr selbst bei Zusammenleben mit ihm nicht möglich gewesen wäre. Die Klägerin würde somit durch die Scheidung besser gestellt werden, als wenn die Parteien verheiratet geblieben wären, was nicht angehen dürfe. Die Klä- gerin sei bei ihrer Berechnung des Vorsorgeunterhalts von einem absurd hohen Verbraucherunterhalt von Fr. 7'148.00 monatlich ausgegangen. Ob- wohl sie diese Zahl nicht begründe, gehe sie dabei wohl von einem Ein- kommen des Beklagten von Fr. 14'000.00 aus. Zudem berücksichtige die Klägerin kein eigenes Einkommen. Die Vorinstanz sei demgegenüber von - 44 - einem gebührenden Bedarf von Fr. 3'310.00 (ohne Vorsorgeunterhalt aus- gegangen). Die Berechnung der Klägerin zum Vorsorgeunterhalt weiche somit in wesentlichen Punkten von den Prämissen der Vorinstanz ab. Es sei höchst willkürlich, dass die Vorinstanz trotz dieser Diskrepanzen die Be- rechnung der Klägerin unbesehen übernehme und ihr einen Vorsorgeun- terhalt von Fr. 1'306.00 zuspreche. Dass sich die Vorinstanz schliesslich auf die Prozessökonomie berufe, sei ebenfalls willkürlich. Es habe mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun, wenn die Vorinstanz einfach verfassungs- mässige Rechte und fundamentale Verfahrensregeln ignoriere, nur weil es ökonomisch sei. 5.6.5.2. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort S. 14 f.), der Beklagte habe sich vorinstanzlich nicht mit dem Vorsorgeunterhalt auseinandergesetzt und sich nicht dazu geäussert. Entsprechend sei diese Rüge verspätet. Sodann verkenne der Beklagte, dass er entgegen von Treu und Glauben und ent- gegen dem herrschenden Recht nie in die zweite Säule einbezahlt habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. In Wirklichkeit müsste der Be- klagte sogar noch viel mehr bezahlen. Dass er sich gegen diese Aus- gleichszahlung auflehne, entspreche seiner Auffassung, dass er seiner Ehefrau nichts schulde. 5.6.5.3. Die Vorinstanz führte zum Bedarf der Ehefrau aus (E. 6.4.3), aus prozess- ökonomischen Gründen werde der Vorsorgeunterhalt gemäss der Berech- nung der Klägerin unverändert übernommen, weil sie bei der beruflichen Vorsorge unbestrittenermassen eine grosse Lücke habe. 5.6.5.4. Zum gebührenden Unterhalt gehört auch der Betrag, der zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge erforderlich ist (BGE 135 III 158 E. 4). Der Vorsorgeunterhalt als nachehelicher Vorsorgeausgleich kommt dort in Frage, wo die zu erwartende Vorsorgeeinbusse einen ehebedingten Nach- teil darstellt. Der sog. Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung einer lebensprägenden Ehe keiner oder (vorübergehend) nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einzah- len kann und Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat (BGE 5A_181/2017 E. 3.3; BGE 135 III 158 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts (als Teil des gebührenden Unterhalts) die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehe- gatten massgebenden Lebenshaltung im Vordergrund. D.h. die Lebenshal- tung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch hat, ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf sind die - 45 - Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, er- weitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (BGE 135 III 158 E. 4.4). Bei der massgeblichen Lebenshaltung handelt es sich um den sogenannten Verbrauchsunterhalt (vgl. auch BGE 5A_310/2010 E. 6.8 und 7.2, wo der eheliche Lebensstandard als für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts massgeblicher Verbrauchsunterhalt bezeichnet wird), der neben dem Vorsorgeunterhalt im gebührenden Un- terhalt im Sinne von Art. 125 ZGB eingeschlossen ist (BGE 5A_11/2010 E. 5.3). Anders ausgedrückt entspricht der Verbrauchsunterhalt dem gebüh- renden Unterhalt (nach Art. 125 ZGB) ohne Vorsorgeunterhalt (BÄHLER, Unterhaltsberechnungen - von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 317). Fraglich ist, ob auch eine Kompensation bestehender Vor- sorgedefizite möglich ist. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein selbstständig Erwerbender keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge an- geschlossen war und die als Dritte Säule geäufnete private Vorsorge we- gen vereinbarter Gütertrennung nicht geteilt wird (BÜCHLER/RAVEANE, Fa- mKomm, a.a.O., N 10 zu Art. 125 ZGB). 5.6.5.5. Indem sich die Vorinstanz aus Gründen der "Prozessökonomie" pauschal auf die Berechnung der Klägerin stützt, ohne deren Zahlen zu überprüfen oder zu begründen, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Die Vo- rinstanz hätte mit konkreten Zahlen rechnen müssen. Ausserdem bürdet sie den Vorsorgeunterhalt im Ergebnis ausschliesslich dem Beklagten auf, ohne die Eigenversorgungskapazität der Klägerin auch bezüglich der Al- tersvorsorge zu berücksichtigen, wie es Art. 125 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vorschreibt. 5.6.5.6. Der sogenannte Verbrauchsunterhalt der Klägerin (gebührender Bedarf ohne Vorsorgeunterhalt) beträgt Fr. 3'185.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'250.00; KVG-Prämie: Fr. 435.00; Arbeitsweg: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 200.00). Dieser Betrag ist in ein fiktives Bruttoein- kommen umzurechnen (BGE 5A_210/2008 E. 7.2). Es ergibt sich ein Be- trag von Fr. 3'660.00 (Fr. 3'185.00 : 87 x 100). Dem steht das hypothetische (Netto-)Einkommen von Fr. 3'760.00 gegenüber (vorne E. 5.5.4.3). Im Bereich der AHV berechnet sich der Vorsorgeunterhalt aus den Arbeit- geber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem Bruttoeinkommen. Dabei ist zu beachten, dass auf dem tatsächlichen Eigenverdienst der Klägerin AHV- Beiträge entrichtet werden, die in der Berechnung des Vorsorgeunterhalts deshalb wegzulassen sind. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: AHV-Vorsorgeunterhalt = Lebenshaltung (brutto) ./. Eigenverdienst (brutto) : 100 % x %-AHV-Beitragssatz (BGE 5A_210/2008 E. 7.3). - 46 - Im Bereich des BVG berechnet sich der Vorsorgeunterhalt aus den Arbeit- geber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem koordinierten Lohn (Art. 8 BVG), d.h. auf dem jährlichen Bruttoeinkommen abzüglich des Koordinati- onsbetrags geteilt durch zwölf Monate. Es gilt: BVG-Vorsorgeunterhalt = Lebenshaltung (brutto/koordiniert) ./. Eigenverdienst (brutto/koordiniert) : 100 % x %-BVG-Beitragssatz (BGE 5A_210/2008 E. 7.4). Nachdem bereits das hypothetische Nettoeinkommen der Klägerin (das na- turgemäss tiefer ist als das für die Bestimmung der Vorsorgelücke mass- gebliche Bruttoeinkommen) höher ist als das aus der massgeblichen Le- benshaltung errechnete Bruttoeinkommen, weist die im Übrigen keiner be- schränkten Arbeitstätigkeit nachgehende Klägerin keine durch Vorsorge- unterhalt zu deckende Lücke auf. 5.7. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten ist festzustellen, dass sich der Bedarf der Klägerin auf Fr. 3'185.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'250.00; KVG-Prämie: Fr. 435.00; Arbeits- weg: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 200.00) beläuft. Unter Berücksichtigung des der Klägerin hypothetisch anzurechnenden Einkommens von mindestens Fr. 3'760.00 ist die Klägerin in der Lage, ihren Bedarf vollständig selbst zu decken. Es ist somit festzustellen, dass kein ungedeckter Betrag besteht und entsprechend kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 6. 6.1. Beide Parteien beanstanden den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich be- rufliche Vorsorge. Die Klägerin verlangt, es sei von Amtes wegen die Höhe der Austrittsleistung der zweiten Säule des Beklagten zu eruieren und das entsprechende Guthaben sei hälftig zu teilen (Berufung Antrag 7). Der Be- klagte verlangt, von der Zusprechung einer Entschädigung an die Klägerin für die (berufliche) Altersvorsorge sei abzusehen (Berufung Antrag 4.4). 6.2. Die Vorinstanz führte zur beruflichen Vorsorge aus (E. 7), aus der E-Mail der Ausgleichskasse und IV-Stelle des Kantons X. vom 19. März 2012 gehe hervor, dass nach Auffassung der damals zuständigen Stelle der Beklagte nicht dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstanden habe. Da- rauf habe er sich nach Treu und Glauben verlassen dürfen. Das schweize- rische Recht der beruflichen Vorsorge überlasse Selbständigerwerbenden die freie Wahl, ob und gegebenenfalls wie sie sich gegen die Risiken vor Unfall, Invalidität und Alter schützen bzw. absichern wollten. Der Beklagte als Ein-Mann-Unternehmer habe sich gegen den Anschluss an eine Ein- richtung der beruflichen Vorsorge entschieden. Die Zentralstelle 2. Säule habe am 3. Juni 2021 mitgeteilt, dass keine Guthaben für den Beklagten gemeldet worden seien (act. 497). Warum sich der Beklagte gegen einen - 47 - Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge entschieden habe, könne entgegen der Klägerin im Scheidungsverfahren nicht mehr hinter- fragt werden. Die entsprechenden Beweisanträge seien daher abzuweisen. Der Beklagte habe jedoch in den Lohnausweisen verschiedener Jahre ge- genüber den Steuerbehörden den Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen gel- tend gemacht. Entsprechend habe er ein tieferes steuerbares Einkommen aufgewiesen und weniger Steuern bezahlt. Diese Arbeitsnehmerbeiträge seien nicht zu einer Institution der beruflichen Vorsorge oder in ein Freizü- gigkeitskonto geflossen. Der Beklagte sei aber nach Auffassung des Ge- richts bei den geltend gemachten Abzügen zu behaften; die Klägerin könne sich auf den Vertrauensschutz berufen. Anschliessend rechnete die Vorinstanz die Arbeitnehmerabzüge gemäss Lohnausweise der Jahre 2007 bis 2014 zusammen, was total Fr. 23'301.00 ergab. Die Arbeitgeberabzüge bezifferte die Vorinstanz ebenfalls mit Fr. 23'301.00. Es resultierte somit die Annahme eines BVG-Guthabens des Beklagten von total Fr. 46'602.00. Die Hälfte davon, Fr. 23'301.00, wies die Vorinstanz als Anteil der Klägerin aus. Beim BVG-Guthaben der Klägerin hielt die Vorinstanz Fr. 0.00 fest. 6.3. 6.3.1. Die Klägerin führt in ihrer Berufung aus (S. 23 f.), der Beklagte sei aufgrund seines hohen Einkommens BVG-pflichtig gewesen und hätte entspre- chende Angaben machen müssen. Diese Pflicht ergebe sich aus dem Um- stand, dass er bei seinen juristischen Personen angestellt gewesen sei. Der Beklagte habe den Nachweis nicht erbringen können, dass er rechtmässig von der Beitragspflicht entbunden worden sei. Die Vorinstanz mache sodann eine Aufrechnung, welche sich nicht aus dem Gesetz ergebe und viel zu tief sei. Offensichtlich habe der Beklagte nicht nur Fr. 23'000.00 in die zweite Säule einbezahlt. Da hier die Offi- zialmaxime gelte, habe der Staat von Amtes wegen die entsprechenden Nachforschungen zu tätigen. Dies sei nicht passiert. Damit habe die Vo- rinstanz die Offizialmaxime und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Klägerin halte daran fest, dass der Beklagte ihr mindestens Fr. 150'000.00 aus der zweiten Säule schulde. 6.3.2. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 49 f.), die Klägerin begründe nicht, weshalb der Beklagte – entgegen der E-Mail der Ausgleichskasse und IV-Stelle des Kantons X. vom 13. März 2012 – BVG-pflichtig gewesen sein solle. Wie ausserdem die Vorinstanz richtig darlege, sei der Grund für die Dispensation im Scheidungsverfahren nicht relevant. Wesentlich sei, dass tatsächlich keine Mittel der beruflichen Vorsorge vorhanden seien, die - 48 - geteilt werden könnten. Die Forderung von Fr. 150'000.00 sei völlig aus der Luft gegriffen. Der Klägerin stehe kein Anspruch unter diesem Titel zu. 6.4. 6.4.1. Der Beklagte führt aus (Berufung S. 34 ff.), die Vorinstanz komme zutref- fend zum Schluss, dass keine Guthaben oder Ansprüche des Beklagten in der zweiten Säule vorhanden seien und dass nach Auffassung der damals zuständigen Stelle der Beklagte nicht dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstanden habe. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei dargelegt worden, dass eine Entschädigung gestützt auf Art. 124e ZGB vo- raussetze, dass tatsächlich Mittel der beruflichen Vorsorge während der Ehe geäufnet worden seien. Verfahrensrechtlich sei anzumerken, dass be- züglich einer Entschädigung nach Art. 124e ZGB der Verhandlungsgrund- satz und die Dispositionsmaxime anwendbar sein dürften. Vorliegend habe die Klägerin keinen Antrag auf eine kapitalisierte Entschädigung für einen Vorsorgeausgleich gestellt. Folglich verletze die Zusprechung einer Ent- schädigung die Dispositionsmaxime. Die Klägerin habe eine solche Ent- schädigung mit keinem Wort beziffert oder begründet. In der Klage habe sie lediglich ausgeführt, dass die erworbenen Austrittsleistungen hälftig zu teilen seien. In der Klage und Replik habe sie nur ausgeführt, dass eine hälftige Teilung vorzunehmen sei. Der Beklagte habe jedoch bereits in der Klageantwort ausgeführt, dass er keine Austrittsleistungen der zweiten Säule erworben habe und habe eine entsprechende Bestätigung einge- reicht. In voller Kenntnis dieser Situation habe die Klägerin es jedoch ver- säumt, eine Entschädigung zu beantragen, zu beziffern und zu begründen. Die Zusprechung einer Entschädigung verletze somit in jedem Fall auch den Verhandlungsgrundsatz. Der Beklagte habe die Farm in Kanada vorehelich gekauft, auf die er sich nach seiner Pensionierung habe zurückziehen wollen. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte seine Altersvorsorge wäh- rend der Ehe noch weiter aufbauen würde. Im Gegenteil, es hätte ihr klar sein müssen, dass der Lebensstandard nach der Pensionierung des Be- klagten massiv sinken würde, wenn sie nicht selbst arbeiten gehen würde, wozu der Beklagte die Klägerin stets ermuntert und angehalten habe. Die Klägerin könne sich somit gerade nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wie dies die Vorinstanz zu Unrecht annehme. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Klägerin sich nie auf den Vertrauensschutz berufen habe. 6.4.2. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort S. 15), es sei nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerung falsch sein solle. Die gesetzliche Grundlage sei allseits bekannt. Dass der Beklagte dem Gericht vorwerfe, juristisch nicht - 49 - sauber vorzugehen, sei kaum ernst gemeint, nachdem der Beklagte vo- rinstanzlich keinen einzigen brauchbaren Beleg zu seiner finanziellen Situ- ation eingereicht habe. 6.5. 6.5.1. Im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB) gilt die Untersu- chungsmaxime, wenn auch nicht die uneingeschränkte, sondern die einge- schränkte (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Ausserdem ist im Bereich des Vorsorge- ausgleichs auch die Dispositionsmaxime eingeschränkt (vgl. Art. 124b Abs. 2 und 3 ZGB). Die Parteien haben bei der Feststellung des Sachverhalts auch unter der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime eine aktive Mitwirkungspflicht (BGE 5A_111/2014 E. 4.2; 5A_355/2011 E. 4.2; 133 III 507 E. 5.4; SUTTER-SOMM/GUT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 19a zu Art. 277 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz verhindert nicht, dass bei einem offenen Beweisergebnis zum Nachteil der Partei zu entscheiden ist, welche die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; W ALTER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 489 zu Art. 8 ZGB). Für die Teilung der Austrittsleistungen der berufli- chen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB) gilt die Offizialmaxime im Berufungsver- fahren nicht (BGE 5A_204/2019 E. 4.6; 5A_631/2018 E. 3.2.2), d.h. es kommt wie bei den anderen vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung, was bedeutet, dass die Parteien die Verfügungsfreiheit über den Streitgegenstand haben; das Gericht ist demnach an die Rechtsbegehren der Klägerin gebunden und darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie darin verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkennt (SUTTER-SOMM/VON ARX, ZPO-Komm., a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 58 ZPO). 6.5.2. Wenn die Klägerin vorbringt, die Vorinstanz hätte aufgrund der Offizialma- xime entsprechende Nachforschungen anstellen müssen, so ist festzuhal- ten, dass einerseits nicht die Offizial-, sondern die eingeschränkte Unter- suchungsmaxime gilt und andererseits die Vorinstanz eine Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule betreffend gemeldeter BVG-Guthaben des Beklagten gemacht hat. Gemäss entsprechender Auskunft vom 3. Juni 2021 (act. 497) seien keine Guthaben für den Beklagten gemeldet worden. In- wiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, ist damit nicht ersichtlich. 6.5.3. Die Klägerin vermag ausserdem nicht darzulegen, weshalb der Beklagte nicht von der BVG-Pflicht entbunden worden sein soll. Wie die Vorinstanz und der Beklagte korrekt ausführen, ist es nicht von Bedeutung, aus wel- chem Grund sich der Beklagte gegen einen Anschluss an eine Einrichtung entschieden und die Ausgleichskasse des Kantons X. Beklagten von der - 50 - entsprechenden Pflicht entbunden hat. Es liegt jedoch eine E-Mail der Aus- gleichskasse Kanton X. vom 19. März 2012 (Beilage zur Eingabe vom 3. September 2021) vor, aus der hervorgeht, dass der Beklagte sich in der Schweiz keiner BVG-Einrichtung anschliessen müsse. Entsprechend durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass es sich keiner BVG-Einrichtung anschliessend musste und hat dies – wie aus der Auskunft der Zentralstelle 2. Säule hervorgeht – denn auch nie getan. 6.5.4. Es ist somit erstellt, dass seitens des Beklagten keine Guthaben der beruf- lichen Vorsorge bestehen, die entsprechend Art. 123 ZGB hälftig geteilt werden können. Es bleibt somit zu prüfen, ob eine Grundlage für die Zu- sprechung einer Kapitalforderung nach Art. 124e ZGB besteht. 6.6. 6.6.1. Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatten dem berechtigen Ehegatten eine an- gemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder Rente (Art. 124e ZGB). Art. 124e Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass gemäss den Art. 122 bis 124b ZGB ein Anspruch eines Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich gegenüber dem anderen Ehegatten besteht. Die Bestimmung gilt nicht, wenn gar keine berufliche Vorsorge zu teilen ist, weil nur voreheliche Guthaben vorhanden sind oder die Vorsorge ausschliesslich der ersten oder der dritten Säule zuzurechnen sind (vgl. GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N. 3 zu Art. 124e ZGB). Ein Einbezug von Mitteln, welche zwar der Vorsorge dienen, aber aus- serhalb des Kreises der beruflichen Vorsorge stehen, hätte eine Vermi- schung des Vorsorgeausgleichs mit dem Güterrecht einerseits und der So- zialversicherung andererseits zur Folge, ohne dass eine Koordination er- sichtlich wäre (JUNGO/GRÜTTER, FamKomm, a.a.O., N. 3 zu Art. 124e ZGB). 6.6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der Abzüge gemäss den Lohnaus- weisen der Jahre 2007 bis 2014 eine Kapitalforderung über Fr. 23'301.00 festgestellt. Dies erfolgte mit der Begründung, der Beklagte habe durch diese Abzüge von einem tieferen Steuersatz profitiert und weniger Steuern bezahlt. Die Ehefrau könne sich auf den Vertrauensschutz berufen (E. 7.3). Wie der Beklagte in seiner Berufung korrekt ausführt, setzt die Zuspre- chung einer Kapitalforderung nach Art. 124e ZGB voraus, dass tatsächlich Mittel im Sinne der beruflichen Vorsorge vorhanden sind. Dies ist beim Be- klagten nachgewiesenermassen nicht der Fall. Dass der Beklagte auf sei- - 51 - nen Lohnausweisen Abzüge deklariert hat, genügt nicht, um eine Kapital- forderung der Klägerin zu begründen. Die Abzüge flossen, wie die Vor- instanz korrekt festgestellt hat, weder in eine Institution der beruflichen Vor- sorge noch auf ein Freizügigkeitskonto. Es bestehen daher faktisch keine Mittel der beruflichen Vorsorge. Es besteht somit keine Grundlage dafür, der Klägerin eine Entschädigung im Sinne von Art. 124e ZGB zuzuspre- chen. 6.7. Zusammenfassend ist die Berufung des Beklagten bezüglich Vorsorgeaus- gleich gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Die Berufung der Klägerin ist diesbezüglich abzuweisen. 7. 7.1. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens OF.2018.54 den Parteien je zur Hälfte mit Verweis drauf, dass praxisge- mäss in familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen werden (E. 8.1). Diese Kostenregelung wird von der Klägerin mit ihrer Berufung angefochten (S. 25). 7.2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskos- ten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 143 III 261 E. 4.2.5). Von der Kostenverlegung nach Verfahrensausgang kann u.a. dann abge- wichen und es können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Aus- gang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. g ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht ebenfalls von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach konstanter Praxis des Oberge- richts zu den eherechtlichen Verfahren gestattet diese Sonderbestimmung es dem Richter, den Besonderheiten eherechtlicher Prozesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Ver- antwortung tragen. Demnach sind die Gerichtskosten bei einem erstin- stanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren grundsätzlich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Hingegen werden die Prozesskosten in den entsprechen- den Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Urteil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, grundsätzlich nach - 52 - dem Prozessausgang verteilt (vgl. z.B. Entscheid des Obergerichts vom 22. August 2022, ZSU.2022.105, E. 7). 7.3. Vorliegend handelt es sich um ein durch Klage eingeleitetes Scheidungs- verfahren, in welchem sämtliche Scheidungsnebenfolgen gerichtlich beur- teilt wurden. Die Klägerin vermag nicht darzulegen, inwiefern eine Abwei- chung der obergerichtlichen Praxis der hälftigen Auferlegung der Prozess- kosten angezeigt wäre. Wenn die Klägerin ausführt, der Beklagte weigere sich, der Klägerin überhaupt etwas zu bezahlen und die Vorinstanz äussere sich zur Frage, wer obsiegt habe, mit keinem Wort, so ist dazu einerseits festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtsbegehren kei- ner Partei vollständig gutgeheissen oder abgewiesen wurden. Somit würde sich allein deshalb keine vollständige Kostenauferlegung an nur eine Partei rechtfertigen. Andererseits erlaubt es Art. 107 ZPO eben gerade, die Pro- zesskosten nicht nach Verfahrensausgang zu verlegen. Gründe für eine Abweichung der gängigen Praxis der hälftigen Auferlegung der Prozess- kosten sind keine ersichtlich und wurden im vorinstanzlichen Verfahren denn auch nicht geltend gemacht. 8. 8.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO für den Gerichts- kostenanteil der Klägerin und ihre Parteientschädigung, somit für insge- samt Fr. 17'053.85, die sofortige Nachzahlung an (Dispositiv-Ziffer 8.1). Den Vollzug der Nachzahlung ordnete sie mittels Verrechnung mit dem klä- gerischen Anspruch aus Güterrecht an (Dispositiv-Ziffer 8.2). Zur Nachzahlung führte die Vorinstanz aus (E. 9), das Gericht habe am 30. Mai 2022 einen Beschluss erlassen (act. 540 ff.) und erwogen, bei der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung resultiere für die Klägerin nach der Be- ratung ein Anspruch von Fr. 47'000.00. Damit sei es ihr nach Auffassung des Gerichts möglich, die im vorinstanzlichen Prozess entstandenen Ver- fahrens- und Parteikosten, die ihr aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt würden, wieder zurückzuzahlen. Die Klägerin bzw. deren Rechtsvertreter habe sich mit Eingabe vom 28. Juni 2022 nicht zur Nachzahlung geäussert. Daher sei, weil bei der Nachzah- lung die Regeln des summarischen Verfahrens zur Anwendung gelangten, davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Nachzahlung einverstanden sei, sofern die Regelung betreffend ihren güterrechtlichen Anspruch in Rechtskraft erwachse. Die Nachzahlung sei daher anzuordnen. 8.2. Wie in E. 4 vorstehend dargelegt wurde, besteht kein güterrechtlicher An- spruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Sie ist somit nicht in der Lage zur Nachzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO aus Mitteln, die aus der - 53 - güterrechtlichen Auseinandersetzung stammen. Dispositiv-Ziffern 8.1 bis 8.3 des vorinstanzlichen Entscheids sind damit ersatzlos aufzuheben. 9. 9.1. Der Beklagte beantragt (Berufung Antrag 3), die Klägerin sei zu verpflich- ten, dem Beklagten allfällige Prozesskostenvorschüsse für das Rechtsmit- telverfahren (inkl. allfälliger vorsorglicher Massnahmen) zurückzuerstatten. 9.2. Die Klägerin stellte am 15. September 2022 bzw. 7. November 2022 beim Gerichtspräsidium Laufenburg ein Gesuch betreffend Prozesskostenvor- schuss für das vorliegende Verfahren. Das Gerichtspräsidium Laufenburg trat auf das entsprechende Gesuch mit Entscheid vom 14. Februar 2023 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Berufung beim Ober- gericht des Kantons Aargau, welches noch nicht über die Berufung ent- schieden hat. Über die Rückerstattung allfälliger Prozesskostenvorschüsse kann daher mit dem vorliegenden Entscheid nicht befunden werden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die weitestgehend unterliegende Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. RÜEGG/RÜEGG, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 9'316.00 festzusetzen (Streitwert: Fr. 597'500.00 [vgl. vorne E. 4.1.1]; Abzug von 50 % wegen im Verhältnis zum Streitwert geringer Aufwendungen; § 7 Abs. 1 und 3 VKD). Die von der Klägerin dem Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 8'336.80 (angesichts der offensichtlich zu hohen Begehren ausgehend von einem reduzierten Streitwert von Fr. 47'890.00; § 3 Abs. 1 lit. a, c und d sowie Abs. 2 AnwT i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, einem Zuschlag von 20 % für die Be- rufungsantwort, einem Zuschlag von 10 % für die zusätzliche Eingabe vom 24. November 2022 und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer andererseits auf gerundet Fr. 7'570.00 (= [Fr. 8'336.80 x 1.1 x 0.75 + Fr. 150.00] x 1.077) festzusetzen. 11. 11.1. Die Klägerin verlangt die unentgeltliche Rechtspflege (auch) im Berufungs- verfahren (Berufung Antrag 1). Am 15. September 2022 bzw. 7. November 2022 stellte sie beim Bezirksgericht Laufenburg ein Gesuch um einen Pro- zesskostenvorschuss. Auf dieses Gesuch trat der Präsident des Bezirks- - 54 - gerichts Laufenburg mit Entscheid vom 14. Februar 2023 nicht ein. Die da- gegen erhobene Berufung ist vom Obergericht Aargau noch nicht beurteilt worden. 11.2. Reicht eine Gesuchstellerin zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein solches um Prozesskostenvorschuss ein, hat der Richter das Rechtspflegeverfahren zu sistieren, bis über die Vorschusspflicht ent- schieden ist (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 172). Diese Konstellation liegt hier vor, so dass das Verfahren betreffend das Gesuch der Klägerin um unent- geltliche Rechtspflege zu sistieren ist. Das Obergericht beschliesst: Das Verfahren bezüglich des Gesuchs der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird sistiert bis zur Rechtskraft des Entscheids des Oberge- richts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, bzw. bis zum Vorlie- gend eines materiellen Entscheids über das Gesuch um Prozesskosten- vorschuss vom 15. September 2022 bzw. 7. November 2022. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 8.1 bis 8.3 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg, Famili- engericht, vom 10. August 2022 ersatzlos aufgehoben. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 2 bis 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg, Famili- engericht, vom 10. August 2022, aufgehoben und durch die nachfolgenden Ziffern ersetzt: 2. Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinanderge- setzt sind. Vorbehalten bleibt die Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin von Fr. 6'688.00 (Parteientschädigung aus dem Verfahren ZOR.2020.70, Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2020). 3. Es wird festgestellt, dass die Parteien über keine Mittel der beruflichen Vorsorge verfügen. Es erfolgt somit kein Vorsorgeausgleich. 4. Es sind keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet. - 55 - 2.2. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 9'316.00 wird der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die für das Berufungsverfah- ren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 7'570.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behan- deln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. - 56 - Aarau, 28. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer