4. Nachdem der Beklagte eine Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung für C._____ und D._____ nur für den Fall der Erteilung der alternierenden Obhut beantragt und begründet hat (Berufung Rz. 40 ff.) und es bei der alleinigen Obhut der Klägerin über die beiden Kinder und einem Besuchsrecht des Beklagten bleibt, ist auf die vorinstanzlich festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge nicht zurückzukommen. 5. Insgesamt ist die Berufung des Beklagten damit abzuweisen. 6. 6.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 4 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).