und C._____ unter die Obhut der Klägerin zu stellen. Nach dem Ausgeführten sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass trotz des Wunschs der Kinder nach mehr Flexibilität für den Fall zukünftiger Kommunikationsprobleme der Parteien nicht gänzlich auf die Festsetzung einer Besuchsregelung verzichtet werden kann, drängt sich auch keine Anpassung des vorinstanzlich festgehaltenen, angemessenen Besuchsrechts des Beklagten auf. Die Parteien sind jedoch dazu angehalten, dem Wunsch der Kinder nach mehr Flexibilität bezüglich der Ausgestaltung der Besuche unter Berücksichtigung des Kindeswohls Rechnung zu tragen.